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§3. Die Einreihung der Orte in die Ortsklassen I bis III des Tarifs bestimmt
sich nach Maßgabe des unter B anliegenden Ortsverzeichnisses.
Eine Revision des Tarifs und der Ortsklassen findet von zehn zu zehn Jahren statt.
8 4. Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, indes außerhalb Sachsens ge-
legenen Orte zuzuteilen sind, wird durch Verordnung bestimmt.
8 5. Bei einer Versetzung in eine andere Dienststelle oder nach einem anderen
Stationsort erlischt der Anspruch auf den der bisherigen Dienststellung und dem bis-
herigen Stationsort entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeit-
punkte, mit welchem der Bezug des Gehaltes nach der bisherigen Dienststelle oder am
bisherigen Stationsort aufhört.
Hat eine Versetzung eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses zur Folge,
so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§ 6. Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungs-
geldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz
Anspruch gibt.
§ 7. Beamten und Bediensteten, die eine freie Dienstwohnung nicht lediglich
als zufälligen Dienstgenuß innehaben, oder die an Stelle der ihnen bestallungsmäßig
zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung oder eine Mietzins-
vergütung beziehen, wird ein Dritteil der Sätze des Tarifs A gewährt und zwar
auch dann, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staatskasse zufließen. Anderen
Beamten und Bediensteten, die, ohne einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung
zu besitzen, eine Wohnungsentschädigung, Mietzinsvergütung, Ortszulage oder Ent-
schädigung für den Repräsentationsaufwand beziehen, die den tarifmäßigen Betrag
des Wohnungsgeldzuschusses übersteigt, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt
und zwar auch dann nicht, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staatskasse zufließen.
Beziehen Beamte oder Bedienstete, ohne einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung
zu besitzen, Wohnungsentschädigungen, Mietzinsvergütungen, Ortszulagen oder Ent-
schädigungen für den Repräsentationsaufwand, die den tarifmäßigen Wohnungsgeld-
zuschuß nicht übersteigen, so ruht der Wohnungsgeldzuschuß bis zur Höhe jener Bezüge.
Weiblichen Beamten, deren Ehemänner nach § 1 Anspruch auf Wohnungsgeld-
zuschuß haben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt.
Unverheiratete Beamte erhalten nur die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungsgeld-
zuschusses. Im Falle des Bedürfnisses, namentlich wenn sie einen selbständigen Haus-
halt führen oder eine Familienwohnung innehaben, kann er ihnen bis zum vollen
Satz gewährt werden.