Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Für den Verkehr der Kraftfahrzeuge gelten sinngemäß die den Verkehr von 
Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein regelnden Vorschriften, 
soweit nicht in dieser Verordnung andere Bestimmungen getroffen oder vorbehalten 
sind. 
Es sind daher die bestehenden Vorschriften über das Ausweichen und gegebenen- 
falls über das Rechtsfahren gehörig zu beachten. Nur während der Verwendung 
der selbstfahrenden Straßenwalzen zur Walzarbeit kann von diesen Vorschriften 
nach den besonderen Weisungen der Straßen-Aufsichtsbeamten abgewichen werden. 
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach 
links in weitem Bogen zu fahren. Diese Vorschrift gilt entsprechend für das Durch- 
fahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen. 
9. 
Kraftfahrzeuge der unter diese Verordnung fallenden Arten haben Anspruch 
auf die Benutzung der öffentlichen Fahrwege nur insoweit, als die Beschaffenheit 
der Wege, die Rücksicht auf deren Umgebung und auf den sonstigen Verkehr eine 
solche angängig erscheinen lassen und als nicht besondere Anordnungen der Polizei-= 
behörden entgegenstehen. 
Den Ortspolizeibehörden (den Stadträten beziehentlich den besonderen Polizei- 
behörden in Städten mit Revidierter Städteordnung, den Bürgermeistern mittlerer 
und kleiner Städte, den Gemeindevorständen und Gutsvorstehern) der Ortschaften 
und selbständigen Güter, deren Wege von dem Fahrzenge benutzt werden sollen, 
ist 24 Stunden vorher die beabsichtigte Fahrt, deren Zeit, das Betriebsgewicht des 
Fahrzeugs und seine Verteilung auf die Radachsen anzuz igen. Den etwaigen An- 
ordnungen dieser Behörden und ihrer Organe ist nachzugehen. Die Anzeige kann 
unterbleiben, soweit die Genehmigung zur Benntzung der betreffenden Wegestrecke 
bei den Obengenannten ein für allemal nachgesucht und von ihnen erteilt worden ist, 
sowie soweit Staatsstraßen benutzt werden sollen. 
10. 
Das Befahren von öffentlichen Wegen und Plätzen erfolgt auf Gefahr der 
Inhaber der Kraftfahrzeuge. Die Inhaber haben sich daher selbst davon zu unter— 
richten, ob dem Befahren der betreffenden Wege und Brücken mit ihren Fahrzeugen 
Bedenken entgegenstehen. 
Sie sind zum Ersatze aller Schäden verpflichtet, die durch die Kraftfahrzeuge 
an den benutzten Wegen, Plätzen und Brücken sowie deren Umgebung entstehen.
	        
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