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Für den Verkehr der Kraftfahrzeuge gelten sinngemäß die den Verkehr von
Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen und Plätzen allgemein regelnden Vorschriften,
soweit nicht in dieser Verordnung andere Bestimmungen getroffen oder vorbehalten
sind.
Es sind daher die bestehenden Vorschriften über das Ausweichen und gegebenen-
falls über das Rechtsfahren gehörig zu beachten. Nur während der Verwendung
der selbstfahrenden Straßenwalzen zur Walzarbeit kann von diesen Vorschriften
nach den besonderen Weisungen der Straßen-Aufsichtsbeamten abgewichen werden.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach
links in weitem Bogen zu fahren. Diese Vorschrift gilt entsprechend für das Durch-
fahren von scharfen oder unübersichtlichen Wegekrümmungen.
9.
Kraftfahrzeuge der unter diese Verordnung fallenden Arten haben Anspruch
auf die Benutzung der öffentlichen Fahrwege nur insoweit, als die Beschaffenheit
der Wege, die Rücksicht auf deren Umgebung und auf den sonstigen Verkehr eine
solche angängig erscheinen lassen und als nicht besondere Anordnungen der Polizei-=
behörden entgegenstehen.
Den Ortspolizeibehörden (den Stadträten beziehentlich den besonderen Polizei-
behörden in Städten mit Revidierter Städteordnung, den Bürgermeistern mittlerer
und kleiner Städte, den Gemeindevorständen und Gutsvorstehern) der Ortschaften
und selbständigen Güter, deren Wege von dem Fahrzenge benutzt werden sollen,
ist 24 Stunden vorher die beabsichtigte Fahrt, deren Zeit, das Betriebsgewicht des
Fahrzeugs und seine Verteilung auf die Radachsen anzuz igen. Den etwaigen An-
ordnungen dieser Behörden und ihrer Organe ist nachzugehen. Die Anzeige kann
unterbleiben, soweit die Genehmigung zur Benntzung der betreffenden Wegestrecke
bei den Obengenannten ein für allemal nachgesucht und von ihnen erteilt worden ist,
sowie soweit Staatsstraßen benutzt werden sollen.
10.
Das Befahren von öffentlichen Wegen und Plätzen erfolgt auf Gefahr der
Inhaber der Kraftfahrzeuge. Die Inhaber haben sich daher selbst davon zu unter—
richten, ob dem Befahren der betreffenden Wege und Brücken mit ihren Fahrzeugen
Bedenken entgegenstehen.
Sie sind zum Ersatze aller Schäden verpflichtet, die durch die Kraftfahrzeuge
an den benutzten Wegen, Plätzen und Brücken sowie deren Umgebung entstehen.