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Wartegeld oder in Pension oder ist der Ehemann gestorben und die Ehefrau in Warte—
geld oder Pension, so mindert sich das Wartegeld oder die Pension der Ehegattin vom
Wohnungsgeldzuschuß um den Betrag des Wartegeldes oder der Pension des Ehe—
mannes vom Wohnungsgeldzuschuß oder um den Betrag des Witwengeldes vom
Wohnungsgeldzuschusse des verstorbenen Ehemannes.
8 8. Der Wohnungsgeldzuschuß wird monatlich gleichzeitig mit der Besoldung
gezahlt.
Die Quittung über den Wohnungsgeldzuschuß ist mit der Besoldungsquittung
zu verbinden; aus der Quittung soll sich der Stationsort des Beamten ergeben.
Solange Beamte, die in den zurzeit der zweiten Ortsklasse angehörenden, vom
1. Januar 1913 ab der dritten Ortsklasse zugewiesenen Ortschaften Abtnaundorf,
Altenberg, Arnsfeld, Cranzahl, Großrückerswalde, Großschönau, Jöhstadt, Kändler,
Lengefeld, Neuhausen (Amtshauptmannschaft Freiberg), Niederneukirch, Olsnitz
(Amtshauptmannschaft Stollberg), Pausa, Pockau und Steinpleis schon vor dem
1. Januar 1913 stationiert waren, in diesen Orten ihren Dienst behalten und deshalb
in Gemäßbheit von Artikel III Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1912 auch fernerhin
Anspruch auf den Wohnungsgeldzuschuß nach dem Betrage der zweiten Ortsklasse
haben, ist den Quittungen über den Empfang des Wohnungsgeldzuschusses ein Vermerk
anzufügen, daß die in Frage kommenden Beamten bereits vor dem 1. Januar 1913
ihren Dienstort in der Gemeinde gehabt haben.
§ 9. Die Anstellungsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die mit der
Zahlung der Wohnungsgeldzuschüsse, Pensionen und Wartegelder beauftragten Kassen
zur Zahlung der Wohnungsgeldzuschüsse, der Pensionen und Wartegelder vom
Wohnungsgeldzuschuß in Gemäßbeit der Vorschriften des Gesetzes auf die Zeit vom
1. Januar 1913 ab angewiesen werden. Die einzelnen Beträge sind in der vor-
geschriebenen Weise bei den einzelnen Kapiteln des Staatshaushalts-Etats zu ver-
schreiben.
Soweit die jeweilig verabschiedeten Staatshaushalts-Etats Anderungen hin-
sichtlich der bisher für die Zuweisung der Beamten zu den einzelnen Beamtenklassen
des Tarifs getroffenen Bestimmungen enthalten, hat die erforderliche Ausgleichung
durch Nachzahlung oder Wiedereinziehung des entsprechenden Wohnungsgeldzuschuß-
betrages jedesmal bei der ersten Besoldungszahlung nach Veröffentlichung des Finanz-
gesetzes im Gesetz= und Verordnungsblatte zu erfolgen.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Gleichzeitig werden
die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung
1912. 60