Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 73. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins; 
vom 15. Juli 1912. 
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie den Kommunalbehörden usw. vom 
20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 182, 222) sind durch Beschluß des Bundesrats vom 
21. März 1912 wie folgt ergänzt worden: 
I. bei den Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Zu 811. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu 
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."“ 
2. Zu § 19. 
Im Absatz (53) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen: 
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr“. 
Die bisherige Nr. „6“ ist in „7“ abzuändern. 
II. bei den Kommunalbehörden usw. 
1 1. Zu §9. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu 
ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden." 
2. Zu 818. 
Hinter Absatz (2) ist als Absatz (3) hinzuzufügen: 
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung 
die Besetzung der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst
	        
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