Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 3. Der Vorstand des Haupteichamtes hat die Kontroll-Normale zu verwahren, 
die Geschäftsführung der Untereichämter und Nebeneichstellen des Regierungsbezirkes 
mit zu überwachen, die von diesen benutzten Gebrauchsnormale alljährlich einmal 
auf ihre Richtigkeit zu prüfen und in allen Fällen an das Obereichungsamt Bericht 
zu erstatten, in denen von diesem oder dem Ministerium des Innern Anordnungen 
zu treffen sind. 
84. Die Haupteichämter sind nur befugt, in dem vom Obereichungsamte 
festgesetzten Umfange mit anderen Behörden unmittelbar zu verkehren. 
§ 5. Die Leitung der Untereichämter wird Eichmeistern übertragen, denen 
nach Bedarf Eichgehilfen beigegeben werden. 
§ 6. Die Anstellung als Eich meister setzt eine ausreichend lange Beschäftigung 
im Maschinenbau oder in der Feinmechanik und den erfolgreichen Besuch der Maschinen- 
bauschule zu Chemnitz oder einer dieser gleichstehenden technischen Lehranstalt sowie 
eine entsprechend lange Beschäftigung als Eichgehilfe voraus. 
Der Anstellung als Eichmeister hat ferner eine Prüfung vor dem Obereichungs- 
amte vorauszugehen, die sich erstreckt auf die Kenntnis 
1. der Mathematik, Physik und Mechanik in einem dem Lehrziele der Maschinen- 
bauschule zu Chemnitz entsprechenden Umfange, 
2. der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und Gewichts- 
systems, 
3. der auf das Maß- und Gewichtswesen sowie die Eichung bezüglichen Gesetze 
und Anweisungen, 
4. der Beschaffenheit der der Eichung unterliegenden Maße, Gewichte, Wagen und 
sonstigen Meßwerkzeuge sowie die Eigenschaften der zu ihrer Herstellung 
verwendeten Stoffe, 
5. der Zusammensetzung der Eigenschaften und des Gebrauchs der bei den Eichungen 
zu benutzenden Meßwerkzeuge und Geräte. 
Die Prüfung hat sich ferner zu erstrecken 
6. auf die erforderliche Fertigkeit in der Handhabung der Eichgeräte und in den 
bei ihrer Berichtigung vorkommenden Arbeiten, 
7. auf die Gewandtheit in der Abfassung einfacher Berichte. 
§ 7. Die Eichämter (Haupteichämter, Untereichämter und Nebeneichstellen), 
deren Geschäftszeit öffentlich bekannt gemacht wird, haben die ihnen zugehenden 
Aufträge in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einganges zu erledigen.
	        
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