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Ihr Geschäftskreis erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk. Sie haben
vielmehr ohne Rücksicht auf den Wohnort des Antragstellers die bei ihnen eingehenden
Eichaufträge anzunehmen und auszuführen.
8 8. Zur gesicherten Durchführung der in § 11 der Maß= und Gewichtsordnung
vorgeschriebenen Nacheichung ist alljährlich im Monate Januar von den Haupt-
cichämtern für den kreishauptmannschaftlichen Bezirk ein Arbeitsplan für örtliche
Nacheichungen aufzustellen und dem Obereichungsamte vorzulegen.
Das Obereichungsamt hat die von ihm gebilligten Nacheichungspläne den Kreis-
hauptmannschaften zu übermitteln, die sie je nach der Beteiligung ihrer Bezirke in
ihren Verordnungsblättern sowie in dem Dresdner Journal und in der Leipziger
Zeitung bekannt zu machen haben.
Die Nacheichung wird vom Haupteichamt an den im Plane bezeichneten Orten
zu den festgesetzten Zeiten ausgeführt.
§ 9. Jede Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk ein namentliches Verzeichnis
der Besitzer von im öffentlichen Verkehre verwendeten und der Nacheichung unter-
liegenden Meßgeräten zu führen. In dieses Verzeichnis sind gemäß § 87 der Revi-
dierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 328) auch die
in einem selbständigen Gutsbezirke (zu vergl. § 82 des Gesetzes) wohnenden Personen
aufzunehmen, die Meßgeräte der gleichen Art im öffentlichen Verkehre verwenden.
Dieses Verzeichnis ist jedesmal rechtzeitig vor Beginn der Nacheichung zu berichtigen
und zu vervollständigen und dem Eichbeamten bei seinem Eintreffen im Nacheichungs-
orte vorzulegen.
Außerdem sind von den Gemeindebehörden die Tage und Stunden sowie die
als Amtsstelle zu erachtenden Räume, die für die Vornahme der Nacheichung bestimmt
sind, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§ 10. Die Gemeindebehörden haben für die Tage, an denen die Nacheichung
stattfindet, geeignete Räume zu ihrer Ausführung bereit zu stellen. Diese Räume
müssen genügend groß, hell und in der kälteren Jahreszeit geheizt sein und dürfen
während der Dauer der Nacheichung nicht für andere Zwecke verwendet werden.
In Orten von größerer Ausdehnung können zur Erleichterung für die Nach-
eichungspflichtigen nacheinander Räume an verschiedenen Stellen zur Verfügung
gehalten werden.
Die zur Vornahme der Eicharbeiten erforderliche Ausstattung muß in den Räumen,
die als Amtsstelle gelten, für die Dauer der Nacheichung vorhanden sein.
Außerdem ist von den Gemeindebehörden ein geeigneter Beamter der Gemeinde-
verwaltung zu der Nacheichung abzuordnen und zwar zum Zwecke der Aufrecht-