Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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erhaltung der Ordnung, zur Auskunfterteilung sowie zur Unterstützung der Eich— 
beamten bei Ausstellung der Gebührenrechnungen und bei Einhebung der Gebühren. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Antrag des Eichbeamten die eingehobenen 
Nacheichungsgebühren zur Einsendung an das Haupteichamt zu übernehmen. 
8 11. Jeder, der eichpflichtige Längenmaße, Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge 
für Flüssigkeiten, Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, Gewichte 
und Wagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 bezeichneten, im öffentlichen Ver- 
kehre verwendet, hat sie in der Zeit, die für die Nacheichung am Orte festgesetzt ist, 
an der Amtsstelle dem Eichbeamten zur Prüfung vorzulegen. Damit die Nacheichung 
in der dafür bestimmten Zeit auch ausgeführt werden kann, ist jedem Beteiligten 
von der Gemeindebehörde bekannt zu geben, zu welcher Zeit er an der Amtsstelle 
zu erscheinen hat. 
Bandmaße von mehr als 2 m Länge und Präzisionsmeßgeräte sind zum Zwecke 
der Nacheichung bei dem Haupteichamte vorzulegen. 
Für Wagen, die für eine größte zulässige Last von 3000 kg und darüber bestimmt 
sind und für festfundamentierte Wagen ist die Nacheichung nach Ablauf der dreijährigen 
Frist bei dem Haupteichamte zu beantragen. 
Die Nacheichung der Bierfässer sowie der Fässer für Wein und Obstwein erfolgt 
in der Form der Neueichung an Amtsstelle oder in den Brauereien usw., soweit die 
Vornahme der Eichungen in diesen von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Über die Zeit der Vornahme der Nacheichung treffen die eichamtlichen Stellen 
die näheren Bestimmungen. 
§ 12. Die Meßgeräte sind zur Nacheichung gehörig hergerichtet und in reinlichem 
Zustande vorzulegen. Andernfalls ist der Eichbeamte befugt, sie zurückzuweisen. 
§ 13. Zur Nacheichung der Meßgeräte, die am Gebrauchsort in nicht oder nur 
schwer lösbarer Weise befestigt sind, oder deren Herbeischaffung zur Nacheichungsstelle 
wegen ihrer Größe und sonstigen Beschaffenheit mit besonderen Schwierigkeiten 
verbunden ist, hat sich der Eichbeamte an Ort und Stelle zu begeben. Die Besitzer 
solcher Meßgeräte haben sie aber bei Beginn der Nacheichung dem Eichbeamten 
anzumelden, der die Zeit bestimmt, wann die Nacheichung stattfinden soll. 
§ 14. Bei der Vornahme der Nacheichung ist zunächst festzustellen, ob für das 
vorgelegte Meßgerät die gesetzlich geordnete Nacheichungsfrist (§ 11 der Maß= und 
Gewichtsordnung) abgelaufen ist. Ist letzteres der Fall, und erweist sich das 
Meßgerät bei der Prüfung innerhalb der geordneten Verkehrsfehlergrenzen (§ 13 
Absatz 2 der Maß= und Gewichtsordnung und Bekanntmachung des Bundesrates, 
betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, vom 18. Dezember 1911 — R.=
	        
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