Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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G.-Bl. S. 1065 —) noch als richtig, so wird das Nhreszeichen aufgebracht, da- 
fern nicht auch noch der Stempel zu erneuern ist. 
Ist die Nacheichungsfrist noch nicht abgelaufen, das Meßgerät aber innerhalb 
der Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr richtig, so ist, wenn eine Berichtigung nach 
§§ 15, 16 noch ausführbar ist, gemäß der Bestimmung dieser Paragraphen zu verfahren. 
Andernfalls sind Stempel und Jahreszeichen zu vernichten. 
Ist die Nacheichungsfrist des Meßgerätes noch nicht abgelaufen, und erweist 
dieses sich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig, so erhält es nur dann 
keinen neuen Jahresstempel, wenn sein letztes Jahreszeichen das laufende Jahr zeigt. 
Meßgeräte, die vor dem 1. April 1912 geeicht sind, noch kein Jahreszeichen haben 
und sich bei der Prüfung innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig erweisen, 
auch nach den Ubergangsbestimmungen im Verkehre noch zuzulassen sind, werden 
mit dem Jahreszeichen versehen, womit der Lauf der Nacheichungsfrist für sie be- 
gründet wird. 
& 15. Der Nacheichungsbeamte hat außer der Prüfung der vorgelegten Meß- 
geräte die Berichtigungen vorzunehmen, die sich mit den ihm zu Gebote stehenden 
Hilfsmitteln und ohne erheblichen Zeitverlust an Ort und Stelle ausführen lassen. 
Diese Berichtigungen erfolgen unentgeltlich. 
§ 16. Werden Gewichte mit Justierhöhlung unrichtig befunden, und ist ihre 
Berichtigung nach dem Ermessen des Eichbeamten noch möglich, jedoch am Orte 
der Nacheichung nicht ausführbar, so wird nach Vernichtung des Stempels und des 
Jahreszeichens dem Besitzer eine Bescheinigung ausgestellt, in der die zu berichtigenden 
Gewichte aufgeführt und die Fristen angegeben sind, innerhalb deren sie zur kosten- 
losen Berichtigung und Nacheichung bei einer ständigen Eichstelle im Lande vorgelegt 
werden können. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so verliert die Bescheinigung 
mit Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit. 
Für die Prüfung des Gegenstandes bei der Nacheichung ist die geordnete Nach- 
eichungsgebühr zu erheben. 
8 17. Die Gebühren für die Nacheichung sind sofort bei der Nacheichung nach 
den in der Anlage O bestimmten Sätzen zu entrichten. Ohne Bezahlung der Gebühren 
werden die vorgelegten Meßgeräte nicht ausgehändigt. Über die Bezahlung der 
Gebühren wird eine Bescheinigung ausgestellt, die von dem Besitzer des Meßgerätes 
zum etwa später nötig werdenden Nachweise der erfolgten Nacheichung auf- 
zubewahren ist. 
8 18. Meßgeräte, denen bei der Nacheichung der Stempel und das Jahreszeichen 
entzogen worden sind, dürfen im öffentlichen Verkehre nicht weiter verwendet werden. 
1912. 62
	        
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