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Zuwiderhandlungen sind mit den in § 22 dex Maß= und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1908 angegebenen Strafen bedroht.
§ 19. Die Verwaltungsbehörden haben die Durchführung der Racheichung
in jeder Beziehung zu fördern. «
Die Behörden der Maß= und Gewichtspolizei sind perpflichtet, nach Beendigung
der Nacheichung Revisionen daraufhin vorzunehmen, daß im eichpflichtigen Verkehre
keine unrichtigen Meßgeräte (§ 6 und § 13 der Maß= und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1908) angewendet und bereit gehalten werden. Zu diesen Revisionen, die
auch auf Antrag des Obereichungsamtes auszuführen sind, hat dieses Eichbeamte
abzuordnen, die als Sachverständige mitzuwirken haben.
8 20. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Die Verordnung, die Nacheichung der Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerk—
zeuge betreffend, vom 8. April 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 101) und die Verordnung,
die Abänderung des Gepührentarifs für die Nacheichungen betreffend, vom 2. Januar
1887 (G.= u. V.-Bl. S. 7) werden aufgehoben.
Dresden, den 31. Juli 1912.
Ministerium des Innern.
Für den Miister:
Dr. Roscher.
Gebührenfätze für die Nacheichung.
Für Längen= und Dickenmaße von 1 m und wenien — 10
mehr als 1 bis 22 — 20
— . 222 — 30
Präizisihnsmaßstähe .. . ... — 150
IFlüssigkeitsmaße von /1 und weniier — 605
= 0070500. — 10
* 1, 2 und SSlllll.. — 15
= 10 und 20 1111. 10
= mehr als 20 . . . . .. ,....... — 80