Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Zuwiderhandlungen sind mit den in § 22 dex Maß= und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908 angegebenen Strafen bedroht. 
§ 19. Die Verwaltungsbehörden haben die Durchführung der Racheichung 
in jeder Beziehung zu fördern. « 
Die Behörden der Maß= und Gewichtspolizei sind perpflichtet, nach Beendigung 
der Nacheichung Revisionen daraufhin vorzunehmen, daß im eichpflichtigen Verkehre 
keine unrichtigen Meßgeräte (§ 6 und § 13 der Maß= und Gewichtsordnung vom 
30. Mai 1908) angewendet und bereit gehalten werden. Zu diesen Revisionen, die 
auch auf Antrag des Obereichungsamtes auszuführen sind, hat dieses Eichbeamte 
abzuordnen, die als Sachverständige mitzuwirken haben. 
8 20. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tag ihrer Bekanntmachung 
in Kraft. 
Die Verordnung, die Nacheichung der Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerk— 
zeuge betreffend, vom 8. April 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 101) und die Verordnung, 
die Abänderung des Gepührentarifs für die Nacheichungen betreffend, vom 2. Januar 
1887 (G.= u. V.-Bl. S. 7) werden aufgehoben. 
Dresden, den 31. Juli 1912. 
Ministerium des Innern. 
Für den Miister: 
Dr. Roscher. 
  
  
Gebührenfätze für die Nacheichung. 
Für Längen= und Dickenmaße von 1 m und wenien — 10 
mehr als 1 bis 22 — 20 
— . 222 — 30 
Präizisihnsmaßstähe .. . ... — 150 
IFlüssigkeitsmaße von /1 und weniier — 605 
= 0070500. — 10 
* 1, 2 und SSlllll.. — 15 
= 10 und 20 1111. 10 
= mehr als 20 . . . . .. ,....... — 80
	        
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