Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Für Handelswagen von mehr als 1500 kg bis 2000 kg 
2000 2500 
2500 .3000 
-Präzisionswagen von 500 g und weniger 
mehr als 500 bis 5 kg 
5 kg bis 20 kg 
20 kg 
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FürdieNacheichungderFässer,feftfundamentiertenWagenUndWagenvon 
3000 kg Tragkraft und darüber sind die Gebühren für die Neueichung zu erheben. 
  
Berichtigung. 
Ü . 
In der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knapp— 
schaftliche Organe vom 26. Juni 1912 (G.- u. V.-Bl. S. 341) muß es in 82 statt „Ziffer 6“ 
heißen „Ziffer 5“ und statt „§ 35 Absatz 3“ „ 35 Absatz 2“. 
heißen „§ 1“. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinyold & Sohne in Dresden. 
In § 3 muß es statt „§ 2“
	        
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