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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 75. Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Schöneck betr. S. 435. — Nr. 76. Bekannt-=
machung, einen Nachtrag (2) zur Besoldungsordnung betr. S. 436. — Nr. 77. Verordnung, die
Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betr. S. 443.
— Nr. 78. Verordnung, die Erstattung von Kosten für amtliche Reisen an Geistliche und Kirchenvorsteher
betr. S. 445. Berichtigung. S. 446.
Nr. 75. Gesetz,
die Errichtung eines Amtsgerichts in Schöneck betreffend;
vom 15. August 1912.
Wg, Friedrich August, von GO TTESs Gnaden Kön
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
In Schöneck wird ein Amtsgericht errichtet.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit-
punktes der Errichtung und mit der Abgrenzung des Gerichtsbezirks, ist Unser Justiz-
ministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 15. August 1912.
Friedrich August.
Dr. Arthur Nagel.
Ausgegeben zu Dresden, den 7. September 1912. 63