Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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der Vorderseite Unseren Namenszug mit der Krone. Es wird, wie das bisherige 
Erinnerungskreuz, nach den inländischen Orden und Ordensmedaillen auf der linken 
Brust getragen. 
3. 
Bei Verleihungen im Falle eines Krieges werden auf der Rückseite des Kreuzes 
die entsprechenden Jahreszahlen angebracht, das Ehrenzeichen wird an dem durch die 
Statuten vom 6. März 1871 festgesetzten Bande getragen. 
4. 
Wird das Kreuz im Frieden verliehen, so ist der Emaillering auf der Vorderseite 
desselben statt in Blau in Rot auszuführen. Auf der Rückseite befindet sich statt der 
Jahreszahlen eine rotes Kreuz. In diesem Falle wird die Dekoration an einem weißen, 
grün geränderten, mit schmalen grünen Querstreifen durchzogenen Bande getragen. 
— 
D. 
Den mit dem Erinnerungskreuze Beliehenen wird von der Ordenskanzlei ein 
Besitzzeugnis ausgefertigt. 
6. 
Der 6. und 7. Absatz der Stiftungsurkunde vom 6. März 1871 bleibt auch für die 
in diesem Nachtrage vorgesehenen Verleihungen maßgebend. 
Dresden, am 1. März 1912. 
Friedrich August. 
Mar Frhr. v. Hausen, 
Ordenskanzler. 
  
Richard v. Baumann, 
Ordenssekretär.
	        
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