Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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8 10. Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite 
zu benummern (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, 
wo Zählbezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durchlaufende Nummern erhalten) 
und mit den geforderten Ortsbezeichnungen zu versehen. 
Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit 
nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweisen, wann sie 
die ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben. 
Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind ihre 
Nummern an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Gegenliste einzutragen. 
Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Gegenliste (§ 8) und der Zählung 
noch Berichtigungen der Einträge in den Gegenlisten oder Nachträge zu denselben 
erforderlich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungs- 
vordrucke, spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken. 
§ 11. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten ist 
frühestens am 4. Dezember 1912 zu beginnen und spätestens am 7. desselben Monats 
zu beenden. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen'Zählkarten 
und Hauslisten vollständig wieder eingehen, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, 
die in den Erhebungsvordrucken gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahr- 
genommenen Mängeln richtiggestellt und ergänzt werden. 
Die Nummern der zurückempfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Gegen- 
liste zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der 
Gegenliste verzeichneten Namen auszuführen. 
§ 12. Nachdem das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt 
und ergänzt worden ist, sind die Gegenlisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese 
die auf den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen 
des betreffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann 
die Summen gezogen werden. 
Für den Fall, daß durch Anderungen die Gegenliste unleserlich geworden, ist eine 
Reinschrift anzufertigen. Außerdem können die Gemeindebehörden Abschriften der 
Gegenlisten anfertigen und zwecks Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullen- 
unterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der 
Zuchtbullen betreffend, vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 103 —) zurückbehalten. 
Sofern die in den 9§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten durch Zähler aus- 
geführt worden sind, haben diese die Gegenliste nebst den in der Reihenfolge der Ein- 
träge in die Gegenliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie die unbenutzten 
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