Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Vordrucke an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember 
abzuliefern. 
§ 13. Die Summen aus den berichtigten und vervollständigten Gegenlisten sind 
in den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließen und zu beglaubigen. 
§ 14. Uber die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen 
und Erfahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, 
können die Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen beizufügenden be- 
sonderen Blatte Mitteilung machen. 
§ 15. Sämtliche Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde, nach den Ein- 
tragungen in den Gegenlisten geordnet, sind sodann nebst diesen Gegenlisten und dem 
Gemeindebogen seitens der Stadträte der Städte mit der Revidierten Städteordnung 
bis zum 31. Dezember 1912 an das Statistische Landesamt, seitens der übrigen Ge- 
meindebehörden bis zum 20. Dezember 1912 an die Amtshauptmannschaften ab- 
zugeben. 
§ 16. Nach Wiedereingang der ausgefüllten Vordrucke haben die Amtshaupt- 
mannschaften sich von deren richtiger Ausfüllung und Unterzeichnung zu überzeugen 
und alsdann sämtliche Zählkarten, Haus= und Gegenlisten und Gemeindebogen, 
gemeindeweise vereinigt und zu größeren gehörig fest verpackten Ballen zusammen- 
geschnürt, spätestens bis zum 13. Jannar 1913 an das Statistische Landesamt einzu- 
senden. 
§ 17. Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit 
der Revidierten Städteordnung (§ 15) und die Amtshauptmannschaften (6 16) an das 
Statistische Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein 
wieder beizufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück- 
folgenden Vordrucke anzugeben. 
§ 18. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des 
Statistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den 
Gemeindebehörden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst ab- 
zustellen. 
Dresden, den 14. September 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Seifert.
	        
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