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Nr. 83. Bekanntmachung,
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando—
behörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betreffend;
vom 26. September 1912.
Die durch Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 veröffentlichte Nachweisung (G.= u.
V.-Bl. S. 153) wird durch folgende ersetzt, die am 1. Oktober 1912 in Kraft tritt.
Dresden, den 26. September 1912.
Kriegsministerium.
Für den Minister:
Sturm.
Irmscher.
nNachweilung
betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando-
behörden, die Truppenteile und Militärbehörden der sächsischen Armee.
Bemerkungen.
1. In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem
Gerichtsherrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats-
stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.
2. Wegen der auf den Truppenübungsplätzen übenden Verbände des Beurlaubtenstandes s. M. V. Bl.
1907 S. 49 und 1908 S. 81.
XII. (1. K. S.) Armeekorps.
I
Ü
1 Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit
Truppenteil usw. Standort Erste Zweite Erste Zweite
* Instanz Instanz Instanz Instanz
1| KriegsministerinnDresden 23. Div. Gen.-Kdo.
XII.A.-K.
2/ Generalstabt . - - -
3Kommandantur. . " - —
—