Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 87. Gesetz, 
die Ablieferung der Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken und die Offnung 
von Leichen betreffend; 
vom 5. Oktober 1912. 
W38, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 1. G□) Menschliche Leichen, deren Bestattung nicht von Angehörigen, Erben, 
Vermächtnisnehmern oder anderen, dem Verstorbenen nahestehenden Personen auf 
cigene Kosten übernommen wird, sind unbeschadet der Vorschrift des § 486 Absatz 5 
der Strafprozeßordnung zu wissenschaftlichen Zwecken abzuliefern. 
() Die Ablieferung erfolgt 48 Stunden, die wissenschaftliche Verwendung 
frühestens 72 Stunden nach dem Tode oder der Auffindung der Leiche. Bis dahin 
kann die Bestattung übernommen werden. 
(3) Für die Ablieferung hat, wenn der Tod in einer öffentlichen Anstalt erfolgt 
ist, die Anstaltsverwaltung, andernfalls die Ortspolizeibehörde zu sorgen. Durch dic 
Ausführungsverordnung können auch noch andere Ablieferungsstellen bestimmt 
werden. 
§ 2. Die Ablieferung unterbleibt, wenn 
a) der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken entgegenstehen, 
b) die Leiche schon so verwest ist, daß sie zu anatomischen Lehrzwecken nicht mehr 
tauglich erscheint, 
Jc) ihre Annahme zu solchen Zwecken abgelehnt wird, 
d) die an sich zur Ablieferung verpflichtete Stelle ausnahmsweise aus einem 
besonderen Grunde davon absieht. Als ein besonderer Grund gilt nicht, daß 
die Bestattung aus privaten Mitteln gesichert ist. 
§ 3. □1) Die Ablieferung erfolgt in der Regel an das anatomische Institut 
der Universität Leipzig. Für gewisse Fälle kann auch die Ablieferung an den militär- 
ärztlichen Operationskurfus im Garnisonlazarett zu Dresden, an die Kunstakademie 
zu Dresden oder an eine andere wissenschaftliche Anstalt angeordnet werden. 
(2) Die Kosten der Ablieferung trägt die Anstalt, welche die Leiche empfängt. 
§ 4. Die für wissenschaftliche Zwecke nicht verwendeten Teile der Leiche werden 
von der Anstalt (§ 3 Absatz 2) und auf deren Kosten in angemessener Weise bestattet. 
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