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§ 1. Ortepolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes und der folgenden Be—
stimmungen ist in Städten mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat, in
anderen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand und
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
§ 2. (1) Von allen Todesfällen, die in Staats-, Bezirks= oder Gemeinde-
anstalten eintreten, haben die Anstaltsverwaltungen den nächsten ihnen bekannten
Angehörigen des Verstorbenen sofort und auf schnellstem Wege (unter Umständen
telegraphisch oder telephonisch) unter dem Hinweise zu benachrichtigen, daß die Ab-
lieferung der Leiche bevorsteht, wenn ihnen von der Übernahme der Bestattung nicht
rechtzeitig Kenntnis gegeben wird.
(2) Die gleiche Benachrichtigungspflicht liegt den Ortspolizeibehörden ob, wenn
außerhalb der in Absatz 1 erwähnten Anstalten Personen in Abwesenheit von An-
gehörigen auf Berufs-, Geschäfts= oder Erholungsreisen sterben.
(6) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und 2 darf in den Fällen des § 2 a, b
und d des Gesetzes, sowie ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn sich der betreffende
Angehörige außerhalb des Deutschen Reiches aufhält und mit der Benachrichtigung
große Weiterungen oder Kosten verbunden sein würden.
(4) Gehörte der Verstorbene bei seinem Ableben zu den aktiven deutschen Militär-
personen, so ist an Stelle eines Angehörigen die nächste Militärbehörde oder der
nächste Truppenteil als übernahmeberechtigt zu benachrichtigen. Eines Hinweises
auf die bevorstehende Ablieferung der Leiche bedarf es dabei nicht.
§ 3. (1) Die Übernahme der Bestattung ist an keine Form gebunden. Sie
kann mündlich, schriftlich, telegraphisch oder telephonisch erfolgen. Sie braucht auch
nicht vor der Anstaltsverwaltung oder einer Behörde ausdrücklich erklärt zu werden.
Es reicht dazu vielmehr jedes Verhalten aus, woraus der Wille entnommen werden
kann, sich der Bestattung ohne Beanspruchung öffentlicher Mittel zu unterziehen.
So genügt insbesondere die Anmeldung der Leiche zur Bestattung bei einer Be-
erdigungsgesellschaft oder der Leichenfrau und dergleichen.
(2) Die Übernahme der Bestattung auf eigene Kosten ist aber nur dann beachtlich,
wenn sie ernstlich gemeint ist. Hat die Ablieferungsstelle in dieser Hinsicht, namentlich
auch über das Vorhandensein der zur Bestreitung der Bestattungskosten erforderlichen
Mittel Anlaß zu Zweifeln, so ist sie befugt, einen entsprechenden Nachweis von dem
Übernehmer zu fordern. Bleibt dann dieser Nachweis aus, so gilt die Übernahme
als nicht geschehen.
(6) Eine UÜbernahme der Bestattung auf eigene Kosten liegt nicht nur dann vor,
wenn die Bestattungskosten unmittelbar aus dem Vermögen des Ubernehmers be-
Zu § 1
des Gesetzes.
Zu §
des Gesetzes.