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stritten werden, sondern auch dann, wenn sie ihm von dritter privater Seite, z. B.
als Darlehn, Schenkung, Sterbekassenbezüge zufließen. Entscheidend ist in dieser
Beziehung allein, daß für die Bestattung keine öffentlichen Mittel in Anspruch ge—
nommen werden.
§ 4. (1) Vor der Ablieferung der Leiche hat die Ablieferungsstelle bei der
Empfangsstelle auf schnellstem Wege anzufragen, ob die Leiche dort angenommen wird.
(2) Nach § 2 unter a hat die Ablieferung stets dann zu unterbleiben, wenn der
Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod an einer solchen ansteckenden Krankheit
gelitten hat, deren Eintritt nach reichsrechtlicher oder landespolizeilicher Vorschrift
der Polizeibehörde anzuzeigen war.
(s3) Wird nach § 2 unter d von der Ablieferung abgesehen, so ist der Grund, aus
dem das geschieht, aktenkundig zu machen. Von der unter d gegebenen Befugnis
haben die Ablieferungsstellen vorsichtigen Gebrauch zu machen. Ihre Anwendung
ist im wesentlichen auf solche Fälle zu beschränken, wo es annehmbar auf Zufällig-
keiten und nicht auf Interesselosigkeit der Angehörigen des Verstorbenen beruht, daß
die Bestattung nicht fristgemäß übernommen wird. Uber die Fälle, wo auf Grund
von § 2 unter d von der Ablieferung abgesehen worden ist, ist vierteljährlich tabellarische
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist von den dem Ministerium des Innern unter-
stellten Landesanstalten sowie von den dem Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts unterstehenden Anstalten an das vorgesetzte Ministerium, von denjenigen
Anstaltsverwaltungen, die dem Justizministerium unterstehen, an die Staatsanwalt-
schaft beim Oberlandesgericht, im übrigen an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft
zu richten.
§ 5. (1) Die Kunstakademie zu Dresden hat während der Zeit vom 15. Januar
bis Ende März jedes Jahres drei Leichen aus dem Stadtbezirke Dresden durch die
Ortspolizeibehörde zu erhalten.
(i) Im übrigen erfolgt die Ablieferung an das anatomische Institut der Uni-
versität Leipzig.
(„) An das Garnisonlazarett zu Dresden sind bis auf weiteres keine Leichen
mehr abzuliefern.
§ 6. Die Ablieferung der Leiche ist nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit, in
den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung jedoch erst nach der Erteilung der
schriftlichen Genehmigung zur Beerdigung (F7 Absatz 7 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1874, die Aufhebung von Toten und Scheintoten usw. betreffend, in der
Fassung der Verordnung vom 8. Februar 1900 — G.= u. V.-Bl. S. 19—), möglichst zu
beschleunigen. Die Leiche ist in einen festen, auch in den Fugen undurchlässigen Kasten