Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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2. Nach § 38 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§ 38 a. (1) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind zuständig 
1. für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, 
2. für die Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften, 
insbesondere für die Aufnahme von Protesten, 
3. für die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. 
(2) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind insbesondere auch zu- 
ständig für die Beurkundung des im § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
zeichneten Vertrags sowie für die nach § 873 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zur Bindung der Beteiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen 
und für die Beurkundung der Auflassung, sofern das Grundstück in Sachsen 
liegt. 
(s) Für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Beurkundung gelten die Vor- 
schriften des § 168 Satz 2 und der §§ 169 bis 180 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 
(2) Die Gerichtsschreiber sollen die im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte 
nur vornehmen, soweit sie ihnen von der Dienstbehörde übertragen worden 
sind. Die Übertragung wird vom Justizministerium geregelt. 
m 38 b. (1) Die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte sind zur Errichtung 
einer Urkunde über einen Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten 
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertret- 
barer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, auch dann zuständig, 
wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung 
unterwirft. 
(2) Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen- 
stande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld 
oder einer Rentenschuld. Für einen solchen Anspruch kann sich der Eigen- 
tümer des Grundstücks der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise 
unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer 
zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung 
in das Grundbuch. 
(s) § 38 a Absatz 3, 4 sind anzuwenden. %# 
(1) Auf Grund der in Absatz 1, 2 bezeichneten Urkunden wird die zericht- 
liche Zwangsvollstreckung zugelassen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
sind anzuwenden; insbesondere gelten § 794 Absatz 2, §§ 797, 799, § 800 
Absatz 2, 3 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
	        
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