— 473 —
(5) In den Fällen, in denen nach der Zivilprozeßordnung die vollstreckbare
Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden darf, wird
sie bei einer Urkunde des Gerichtsschreibers auf Anordnung des Amtsgerichts
erteilt, das die Urkunde verwahrt.
3. Im § 39 Nr. 1 werden die Worte „die Beglaubigung von Abschriften, die
Aufnahme von Protesten und“ gestrichen.
4. Der § 41 wird aufgehoben.
5. Im § 43 werden hinter den Worten „gerichtliche Beurkundung“ die Worte
„bder eine Beurkundung durch den Gerichtsschreiber“ eingestellt.
6. Der § 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wird einer der Beteiligten durch eine öffentliche Behörde vertreten und
beziehen sich die Erklärungen auf ein in Sachsen liegendes Grundstück, so ist
für die Beurkundung auch der Beamte zuständig, der von dem Vorstande
der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde
bestimmt ist, wenn es sich handelt
1. um einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum
an dem Grundstücke zu übertragen,
2. um die nach § 873 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung
der Beteiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen.
Vor demselben Beamten kann bei gleichzeitiger Anwesenheit der Be-
teiligten die Auflassung des Grundstücks erklärt werden und er kann auch
diese beurkunden.
7. Der § 66 erhält folgenden Absatz 3:
Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten auch für Protokolle des Gerichts-
schreibers.
Artikel II.
Im § 13 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dem-
selben Tage betreffend, vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 193) wird
a) hinter den Worten „vor einem deutschen Notar“ eingeschaltet „oder vor jedem
Gerichtsschreiber eines sächsischen Amtsgerichts“;
b) folgender Absatz 2 hinzugefügt:
Der Gerichtsschreiber soll das Geschäft nur vornehmen, soweit es ihm
von der Dienstbehörde übertragen worden ist. Die Übertragung wird vom
Justizministerium geregelt.
69“