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Artikel VIII.
Die Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 364 flg.) wird dahin geändert:
1. In Nr. 5 des Tarifs erhält
a) der Eingang folgende Fassung:
Erhebung eines Wechselprotestes oder eines Scheckprotestes bei einem
Betrage bis 50 Kfl einschließfligg 2.K 4
Weiter werden
b) im Absatz 2 auf der ersten Zeile das Wort „wechselrechtliche“ und auf der vierten
Zeile die Worte „der Wechselsumme“ gestrichen;
c) der Absatz 3 in folgender Weise gefaßt:
Die Gebühr umfaßt die Geschäfte, die zur Sicherung der Nachweis-
barkeit des Protestes vorgenommen werden.
2. In Nr. 22 unter b des Tarifs erhält der Eingang folgende Fassung:
b) eins dieser Geschäfte oder der Geschäfte unter Nr. 2 oder Nr. 5 an einem
Artikel IX.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Justizministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 18. Oktober 1912.
Friedrich August.
Dr. Arthur Nagel.
Nr. 92. Verordnung
vom 18. Oktober 1912,
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Anderungen von Landesgesetzen
über die freiwillige Gerichtsbarkeit, vom 18. Oktober 1912.
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Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, betreffend
Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit, folgendes
verordnet: