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8 1. (5) Die Dienstbehörde des Gerichtsschreibers kann ihm die Beurkundung
von Rechtsgeschäften, die Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechts—
geschäften, die Entgegennahme von Auflassungen und die Beglaubigung von Unter—
schriften im allgemeinen übertragen. Sie soll dies erst nach Einwilligung des Justiz—
ministeriums tun. Eine Üübertragung für den einzelnen Fall findet nicht statt.
(2) Die Beglaubigung von Abschriften kann die Dienstbehörde dem Gerichts-
schreiber im allgemeinen oder für den einzelnen Fall, die Aufnahme von Protesten
kann sie ihm nur für den einzelnen Fall übertragen. Der Einwilligung des Justiz-
ministeriums bedarf es nicht.
(s) Die Vorschrift im § 46 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit
dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 278) bleibt unberührt.
(1) Dienstbehörde des Gerichtsschreibers im Sinne von Absatz 1, 2 ist bei Amts-
gerichten, wo Abteilungen bestehen, der Abteilungsvorstand.
§ 2. (1) Die Beglaubigung von amtlichen Urkunden der Justizbehörden und
der Notare sowie die Ausstellung von Zeugnissen darüber, daß der Beamte, dessen
Urkunde beglaubigt wird, zu deren Errichtung befugt gewesen sei und die Errichtung
den im Königreiche Sachsen geltenden Gesetzen entspreche, wird den Landgerichts-
präsidenten übertragen.
(i) Für Urkunden, die in Rußland gebraucht werden sollen, gelten bis auf
weiteres die bisherigen Vorschriften. Auch gelten die bisherigen Vorschriften für
Urkunden, die in Staaten gebraucht werden sollen, welche in Sachsen konsularisch
nicht vertreten sind.
§ 3. Vom 1. Januar 1913 an sind die Landgerichte und das Oberlandesgericht
Hinterlegungsstellen für die Sicherheiten, deren Hinterlegung in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten oder in Strafsachen von ihnen angeordnet wird.
Dresden, den 18. Oktober 1912.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Stock.