— 484 —
§ 3. Im Falle der Selbstzahlung sind die Anstaltskosten von den Aufge—
nommenen und, soweit deren Mittel nicht ausreichen, von den Personen zu entrichten,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts unterhaltspflichtig sind.
Bis zur Beibringung eines anderen Zahlers ist der Landesanstalt gegenüber
zunächst der Armenverband oder die Gemeinde, welche die Aufnahme herbeigeführt
oder sonst die Zahlungsverbindlichkeit übernommen haben, sodann derjenige Armen—
verband zahlungspflichtig, der nach den armenrechtlichen Vorschriften für den Kranken
zu sorgen hat.
§ 4. Für die sächsischen Ortsarmenverbände, soweit ihnen die Unterstützung
eines Kranken vorläufig oder endgültig obliegt, und für die sächsischen Gemeinden
besteht der gleiche Verpflegsatz. Dieser bemißt sich nach der Hälfte des Aufwandes,
der, nach dem Durchschnitte des Gesamtaufwandes aller Landesirrenanstalten berechnet,
auf einen Kranken der billigsten Verpflegklasse täglich entfällt.
Die Höhe des Satzes macht das Ministerium des Innern mit der Maßgabe be-
kannt, daß er frühestens ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft tritt.
§8 5. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft, soweit nicht mit einzelnen
Städten etwas anderes vereinbart worden ist.
Auf geisteskranke Verbrecher, die wegen ihrer Gewalttätigkeit der Aufnahme i in
einer geschlossenen Anstalt bedürfen, leidet das Gesetz schon vom 1. Januar 1913 an
unbeschränkt Anwendung.
Mit der Ausführung des Gesetzes wird Unser Ministerium des Innern betraut,
das auch in der bisherigen Weise Anstaltsordnungen zu erlassen und darin insbesondere
die bei Aufnahme eines Kranken erforderlichen Unterlagen anzugeben hat.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. November 1912.
Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 98. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Anstaltsfürsorge an Geisteskranken;
vom 12. November 1912.
§ 1. Das Gesetz bezweckt lediglich, das Verhältnis der Landesirrenanstalten zu
den Ortsarmenverbänden und Gemeinden zu regeln; das Recht der Kranken und