Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1912.
Inhalt: Nr. 16. Verordnung, die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fällen betr. S. 29. — Nr. 17.
Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und den Fürstentümern Reuß ä. L. und j. L.
wegen Anschlusses dieser beiden Fürstentümer an das Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht abgeschlossenen
Staatsvertrag betr. S. 30. — Nr. 18. Verordnung zur Ausführung des Hausarbeitsgesetzes. S. 35.—
Nr. 19. Verordnung, die abgekürzten Bezeichnungen der Maße und Gewichte betr. S. 36. — Nr. 20.
Verordnung zur Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel-
gesetze. S. 37.
Nr. 16. Verordnung,
die Vertretung des Staatsfiskus in gewissen Fällen betreffend;
vom 26. Februar 1912.
M Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, was folgt:
Zur Vertretung des Staatsfiskus im Königreich Sachsen als Drittschuldner bei
Pfändung von Forderungen im Sinne von §§ 829 bis 853 der Zivilprozeßordnung
(R.-G.-Bl. 1898 S. 410) und von § 47 bis 65 des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u.
V.-Bl. S. 294) wird ermächtigt
1. der Vorstand einer Oberforstmeisterei, wenn es sich um die Pfändung des Dienst-
einkommens eines bei der Oberforstmeisterei, den Revierverwaltungen oder
den Forstrentämtern des Forstbezirks angestellten Beamten — mit Ausnahme
der Vorstände dieser Forstdienststellen — oder eines bei der Oberforstmeisterei
oder den Forstrentämtern des Bezirks beschäftigten Bediensteten handelt,
2. der Verwalter eines Staatsforstreviers, sofern es sich um die Pfändung der
Vergütung oder des Lohnes eines von der Revierverwaltung beschäftigten
Bediensteten oder Arbeiters handelt.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. März 1912. 5