Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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das Zeugnis über die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste oder über 
den erfolgreichen Besuch der obersten oder wenigstens der zweiten Klasse einer höheren 
Mädchenschule (im Sinne des Gesetzes über das höhere Mädchenbildungswesen vom 
16. Juni 1910, G.= u. V.-Bl. S. 140) oder den Nachweis einer gleichwertigen all- 
gemeinen Bildung sowie Zeugnisse über ihre Fortbildung und über ihre turnerische 
Vorbildung erbringen. 
Bewerber,) welche die Befähigung zur Erteilung von Turnunterricht an höheren 
Lehranstalten erlangen wollen, haben ihre allgemeine Vorbildung durch das Reife- 
zeugnis eines Lehrer= oder Lehrerinnenseminars, eines Gymnasiums oder Real- 
gymnasiums, einer Oberrealschule oder Studienanstalt nachzuweisen. 
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine den vorstehenden Anforderungen 
entsprechende Vorbildung nicht nachweisen können, aber hervorragende Turnfertigkeit 
besitzen und sich als Vereinsturnlehrer oder Vorturner in der Leitung von Übungen 
nachweislich bewährt haben, zur Teilnahme am Lehrgange, sofern noch Platz vorhanden 
ist (§ 2), zuzulassen sind, bleibt dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
für den einzelnen Fall vorbehalten. 
Studierende der Universität Leipzig werden in der Regel nicht vor vollendetem 
21. Lebensjahre, jedenfalls aber nicht vor vollendetem 3. Studienhalbjahre zugelassen. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu 
ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. 
8 4. Die Gesuche um Aufnahme in den Lehrgang sind bis zum 1. Mai, von den 
in Leipzig vorgebildeten Studierenden der Universität bis zum 1. Juli bei der Direktion 
der Turnlehrerbildungsanstalt einzureichen. 
Beizufügen sind: 
a) die Geburtsurkunde, 
b) die nach § 3 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor- 
bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in 
Urschrift, 
J) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die 
für Lehrer von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt sein müssen, 
d) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, 
daß Körperzustand und Gesundheit des Bewerbers die Ausbildung zum Turn- 
lehrer gestatten, 
*) In diesen Bestimmungen sind unter Bewerbern oder Lehrern auch Bewerberinnen oder 
— mit zu verstehen, sofern für diese nicht ausdrücklich besondere Vorschriften getroffen 
sind. 
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Anmeldung.
	        
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