Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 497 — 
B. 
Prüfungsordnung für Turnlehrer und Turnlehrerinnen. 
8 1. Die Befähigung zur Erteilung von Turnunterricht als staatlich geprüfter 
Turnlehrer oder staatlich geprüfte Turnlehrerin wird durch Ablegung einer Prüfung 
erwiesen. 
8 2. Die Prüfung findet an der Turnlehrerbildungsanstalt zu Dresden statt. 
8 3. Zur Abhaltung der Prüfung wird eine Kommission gebildet, deren Mit- 
glieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Sie besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem Direktor 
der Turnlehrerbildungsanstalt, ein bis zwei anderen fachmännisch gebildeten Mit- 
gliedern und dem mit Unterricht an der Anstalt betrauten Arzte. 
Erstreckt sich die Prüfung auch auf allgemeine Pädagogik (§ 10), so tritt ein 
wissenschaftlicher Lehrer dieses Faches hinzu. 
Der Kommissar ist befugt, sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem 
Mitgliede der Kommission vertreten zu lassen. 
Bei Abstimmungen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des 
Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so hat er 
an das Ministerium zu berichten, das dann endgültig entscheidet. 
Über sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder die Amts- 
verschiegenheit zu wahren. 
§ 4. Die Prüfung wird für die Teilnehmer an dem an der Turnlehrerbildungs- 
anstalt eingerichteten Ausbildungslehrgange vor Ostern, für die am Abschlußlehrgange 
teilnehmenden Studierenden der Universität Leipzig Anfang Oktober abgehalten. 
Der Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Direktor der 
Turnlehrerbildungsanstalt festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium rechtzeitig 
in drei Stücken vorzulegen und die zugelassenen Bewerber 7) zur Prüfung vorzuladen. 
8 5. Zur Prüfung werden Bewerber zugelassen, die das 22. Lebensjahr voll- 
endet und in der Regel das 28. nicht überschritten haben, ihre sittliche Unbescholtenheit 
*) In dieser Prüfungsordnung sind unter Bewerbern oder Lehrern auch Bewerberinnen 
oder Lehrerinnen zu verstehen, sofern für diese nicht ausdrücklich besondere Vorschriften ge- 
troffen sind. 
72 
Zweck 
der Prüfung. 
Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommission. 
Zeit 
der Prüfung. 
Zulassung.
	        
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