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Staatsvertrag
zwischen Sachsen, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie über den
Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie
an das sächsische Oberverwaltungsgericht.
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß
jüngerer Linie als Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie und als Regent des
Fürstentums Reuß jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den
Anschluß der Fürstentümer Reuß an das sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevoll-
mächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Staatsminister, Minister des Innern und Minister für
die auswärtigen Angelegenheiten Grafen Vitzthum von Eckstädt,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent
des Fürstentums Reuß älterer Linie
Höchstihren Präsidenten der Landesregierung Wirklichen Geheimen
Rat von Meding,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent
des Fürstentums Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Vorstand der Ministerialabteilung des Innern Staatsrat
Ruckdeschel,
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß
jüngerer Linie wird, soweit nach deren Landesgesetzen den Beteiligten die An-
fechtungsklage gegen Entscheidungen reußischer Verwaltungsbehörden gegeben wird,
durch das Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeübt.
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