Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 100. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, 
die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchen— 
dienern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 314); 
vom 15. November 1912. 
Ende des Jahres 1912 läuft der zweite der in §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes geord- 
neten fünfjährigen Zeiträume (Gewährleistungsperioden) ab. Aus diesem Anlasse 
wird — soweit nötig im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts — in Ergänzung der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 316) folgendes verordnet: 
d* 1. Ende des Jahres 1912 bedarf es 
a) der in §6 des Kirchengesetzes vorgesehenen Abrechnung mit der Kirchgemeinde, 
sofern in der Besoldungskasse ein Überschuß verblieben ist, 
b) der Aufstellung neuer Besoldungskassennachweisungen, sofern das wirkliche 
Stelleneinkommen im Jahre 1912 höher ist als das bisher gewährleistete 
Stelleneinkommen. 
§ 2. Der fünffährige Zeitraum gilt auch bei denjenigen geistlichen Stellen als 
abgelaufen, deren Einkommen nach § 12 des Kirchengesetzes erst vom 1. Januar 1909 
an der Gewährleistung dadurch unterworfen worden ist, daß sich von diesem Zeitpunkt 
an der Höchstbetrag des durch Dienstalterszulagen erreichbaren Einkommens ständiger 
Geistlicher laut der Verordnung vom 19. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 115) von 
5400 A auf 6000 .K erhöht hat, oder deren zu gewährleistendes Einkommen im Laufe 
des jetzt zu Ende gehenden fünfjährigen Zeitraums neu festgesetzt worden ist. 
§ 3. Das Recht der Kirchgemeinde, Überschüsse der Besoldungskasse für Zu- 
schüsse in Anspruch zu nehmen, die von ihr zur Besoldungskasse zu leisten waren, 
erstreckt sich nur auf die Zuschüsse, die in den Jahren 1908 bis 1912 nötig waren. 
Wenn die Kirchgemeinde auf die Geltendmachung dieses Rechtes nicht verzichten will, 
hat sie die Aufrechnung beim Rechnungsabschluß auf das Jahr 1912 vorzunehmen. 
§ 4. Der Aufstellung neuer Besoldungskassennachweisungen bedarf es überall 
da, wo schon jetzt ein Teil des wirklichen Stelleneinkommens in der Besoldungskasse 
verblieben ist, wo ein Verstärkungs= (Reserve-) Fonds besteht und wo sich sonst im 
Jahre 1912 das Stelleneinkommen erhöht hat. Wenn sich das wirkliche Stellen- 
einkommen nicht erhöht hat oder wenn es unter den Betrag des bisher gewährleisteten 
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