Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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sind, ferner — jedoch nur unter der Voraussetzung, daß in natürlichem 
Zusammenhang mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit 
ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden — 
wenn die Lymphdrüsen im Kehlgang allein oder gleichzeitig mit den 
Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell oder mit einer dieser 
Drüsen in der angegebenen Weise tuberkulös verändert sind, 
wenn in den Lungen allein oder bei gleichzeitigem Vorliegen tuberkulöser 
Veränderungen der angegebenen Art in den Lymphdrüsen an der Lungen- 
wurzel und im Mittelfell oder an einer dieser Drüsen tuberkulöse Herde 
vorhanden sind, die nicht auf dem Wege des Blutkreislaufs entstanden, 
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; 
die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind in 
allen vorbezeichneten Fällen ganz zu vernichten. 
Berlin, den 31. Oktober 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Druck und Verlag der Konigl. Hosbuchdruckerer von C. C. Meinbold & Söbne, Dresden.
	        
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