Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 519 — 
Nr. 104. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 30. November 1912. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Ver- 
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 12. November 1912 nachstehende anderweite 
Anderungen erfahren. — 
Dresden, den 30. November 1912. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Wilfert. 
Berlin W 66, den 12. November 1912. 
Anderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1!) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände"“ ist in 
Abs. uul statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 
0, cmm haben."“ zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Be- 
förderung ausgeschlossen ist. 
In demselben § (6) ist der Abs. zu streichen und der bisherige 
Abs. vI mit F zu bezeichnen. 
2) Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs. A als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber 
5" angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln vorsendbare Teile zerlegen 
76
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.