— 519 —
Nr. 104. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 30. November 1912.
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffent-
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch die Ver-
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 12. November 1912 nachstehende anderweite
Anderungen erfahren. —
Dresden, den 30. November 1912.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Wilfert.
Berlin W 66, den 12. November 1912.
Anderung
der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1!) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände"“ ist in
Abs. uul statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens
0, cmm haben."“ zu setzen:
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Be-
förderung ausgeschlossen ist.
In demselben § (6) ist der Abs. zu streichen und der bisherige
Abs. vI mit F zu bezeichnen.
2) Im §8 „Drucksachen“ ist im Abs. A als letzter Satz hinzuzufügen:
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber
5" angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln vorsendbare Teile zerlegen
76