Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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lassen (z. B. vereinigte Reklame- und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von 
der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3) Im 819 ,„Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. vmeinzuschalten: 
e#r a Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nach— 
nahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung 
dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen 
Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum 
Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen 
den Empfänger. 
4) Im §22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. zu 
sitreichen. 
In demselben § (22 erhalten die Abs. v—Xu die Bezeichnung 
1I.—X I. 
5) Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. ##statt „Privat-Personen= 
fuhrwerke" zu setzen: 
Privatfuhrwerke. 
In demselben § 129) ist im 2. Satze des Abs. uu hinter „schriftlich" 
einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher. 
6) Im § 15 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ erhält der letzte Abs. unter #um folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, 
so bleibt er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestell- 
barkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten 
bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Pakets nicht 
gedeckt wird. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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