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lassen (z. B. vereinigte Reklame- und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von
der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
3) Im 819 ,„Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. vmeinzuschalten:
e#r a Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der Nach—
nahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung
dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen
Paketen mit Nachnahme, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum
Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen
den Empfänger.
4) Im §22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. zu
sitreichen.
In demselben § (22 erhalten die Abs. v—Xu die Bezeichnung
1I.—X I.
5) Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Abs. ##statt „Privat-Personen=
fuhrwerke" zu setzen:
Privatfuhrwerke.
In demselben § 129) ist im 2. Satze des Abs. uu hinter „schriftlich"
einzuschalten:
oder durch Fernsprecher.
6) Im § 15 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte“ erhält der letzte Abs. unter #um folgende Fassung:
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen,
so bleibt er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestell-
barkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten
bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Pakets nicht
gedeckt wird.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.