Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Von der Beurlaubung ist aber die Ortspolizeibehörde der inländischen 
Grenzstelle zu benachrichtigen. 
Dresden, am 7. Dezember 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Wolf. 
  
Nr. 106. Verordnung, 
eine Ergänzung der Vorschriften über die zweite juristische Staatsprüfung 
betreffend; 
vom 13. Dezember 1912. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in die Verordnung, die zweite juristische Staats— 
prüfung betreffend, vom 11. Oktober 1889 (G.= u. V.«v Bl. S. 93) hinter 87 folgende 
Vorschrift eingefügt: 
§ 7a. Den Referendaren, welche die Prüfung bestanden haben, wird der Tirel 
Assessor 
verliehen werden; doch besteht ein Anspruch darauf nicht. 
Die Verleihung erfolgt durch das Justizministerium. 
Der Titel ist ohne irgend einen Zusatz zu führen. Er kann durch Verfügung des 
Inlstizministeriums dem entzogen werden, der sich durch sein Verhalten der allgemeinen 
Achtung unwürdig erweist. Die Verfügung ist unanfechtbar. 
Das Recht zur Führung des Titels erlischt, wenn der Assessor berechtigt ist, im 
ösfentlichen Dienst einen anderen Titel zu führen, oder wenn er als Rechtsanwalt 
zugelassen ist. 
Dresden, den 13. Dezember 1912. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Jähne.
	        
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