Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Nr. 107. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1911 und 1912; 
vom 20. Dezember 1912. 5 
Ws, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden Könia 
von Sachsen usw. usw. usw. 
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen vierunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der 
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen 
und Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags 
in folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind sie zum Teil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß 
der betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912 
durch das Gesetz vom 9. Dezember 1911, 
2. wegen der Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, durch 
das Gesetz vom 15. Dezember 1911 und die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1911, 
3. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden durch das Gesetz vom 20. Februar 1912 und die der Ständischen 
Schrift vom 29. Februar 1912 entsprechend erlassene Bekanntmachung vom 8. März 
1912, 
4. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 1911 
durch das Gesetz vom 7. Mai 1912, 
5. wegen Anderung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Ge- 
werbekammern betreffend, durch das Gesetz vom 29. Mai 1912, 
6. wegen der Abänderung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung durch das 
Gesetz vom 1. Juni 1912,
	        
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