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Nr. 107. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1911 und 1912;
vom 20. Dezember 1912. 5
Ws, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden Könia
von Sachsen usw. usw. usw.
eröffnen bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde ein-
berufenen vierunddreißigsten ordentlichen Landtags, der Zusicherung in § 119 der
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen
und Erklärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags
in folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß
der betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1912
durch das Gesetz vom 9. Dezember 1911,
2. wegen der Abänderung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, durch
das Gesetz vom 15. Dezember 1911 und die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1911,
3. wegen der Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der
Staatsschulden durch das Gesetz vom 20. Februar 1912 und die der Ständischen
Schrift vom 29. Februar 1912 entsprechend erlassene Bekanntmachung vom 8. März
1912,
4. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1910 und 1911
durch das Gesetz vom 7. Mai 1912,
5. wegen Anderung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Ge-
werbekammern betreffend, durch das Gesetz vom 29. Mai 1912,
6. wegen der Abänderung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung durch das
Gesetz vom 1. Juni 1912,