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7. wegen der Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern durch das Gesetz
vom 15. Juni 1912,
8. wegen der Versorgung der Hinterlassenen der evangelisch-lutherischen und
evangelisch- reformierten Geistlichen durch das Gesetz vom 21. Juni 1912,
9. wegen der Versorgung der Hinterlassenen von Lehrern durch das Gesetz vom
21. Juni 1912,
10. wegen der statutarischen Vorschriften der Universität Leipzig durch das Gesetz
vom 21. Juni 1912,
11. wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an
die Mitglieder der Ständeversammlung durch das Gesetz vom 30. Juni 1912,
12. wegen Gewährleistung des Staates für eine Anleihe zum Baue von Talsperren
im Gebiete der Zwickauer Mulde durch das Gesetz vom 30. Juni 1912,
13. wegen der Abänderung der Gesetze vom 16. Juli 1902 und 20. Dezember 1907
liber die Wohnungsgeldzuschüsse durch das Gesetz vom 1. Juli 1912 und die Bekannt-
machung vom 2. Juli 1912,
14. wegen der Verwendung der Freiberger Revierwasserlaufsanstalt zu anderen
als bergmännischen Zwecken durch das Gesetz vom 3. Juli 1912,
15. wegen der Anderung und Ergänzung von Bestimmungen der Revidierten
Landgemeindeordnung durch das Gesetz vom 4. Juli 1912,
16. wegen der weiteren Abänderung der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
durch das Gesetz vom 10. Juli 1912,
17. wegen der Errichtung eines Amtsgericht- in Schöneck durch das Gesetz vom
15. August 1912,
18. wegen der Ablieferung der Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken und der
Offnung von Leichen durch das Gesetz vom 5. Oktober 1912,
19. wegen der Anderungen von Landesgesetzen über die freiwillige Gerichtsbarkeit
durch das Gesetz vom 18. Oktober 1912,
20. wegen der Anstaltsfürsorge an Geisteskranken durch das Gesetz vom 12. No-
vember 1912;
Üb) durch besonderes Dekret. in welchem Unsere Entschließungen
auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits
ergangen sind:
in betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1912 und 1913 sowie der Er-
gänzungen zu diesem, durch das Dekret vom 23. Mai 1912, in dessen Folge das mit
den getreuen Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf dic erwähnten beiden Jahre unter
dem 23. Mai 1912 erlassen worden ist;