Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Landesteilen Untersuchungen über die Grundwasserverhältnisse vornehmen zu lassen 
und deren Ergebnisse den Ständen mitzuteilen, wird entsprochen werden. 
In Erwägung wird gezogen werden: 
6. die Petition des Gemeinderats zu Wahren um Genehmigung zur Errichtung 
einer Apotheke daselbst. 
Was die sonst noch von den getreuen Ständen gefaßten Beschlüsse anlangt, so 
behalten Wir Uns die Entschließung auf sie noch vor. 
Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl 
beigetan und haben gegenwärtigen, in das Gesetz= und Verordnungsblatt aufzu- 
nehmenden Landtagsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1912. 
Friedrich August. 
Mar Frhr. v. Hausen. 
Dr. Heinrich Beck. 
S Ehristoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Senydewitz. 
Dr. Arthur Nagel. 
Nr. 108. Verordnung, 
die Aufsicht über Dampfkessel durch den Sächsischen Dampfkessel- 
Uberwachungs-Verein und durch Dampfkessel-Besitzer betreffend; 
vom 17. Dezember 1912. 
Die Verordnung, die Beaussichtigung von Dampfkesseln durch Überwachungs- 
Vereine betreffend, vom 8. Februar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 146) wird aufgehoben 
und an deren Stelle folgendes bestimmt: 
§ 1. Dem Sachsischen Dampffessel-Uberwachungs-Vereine wird vom 1. Januar 
1913 ab die Aufsicht über die Dampfkessel in dem erweiterten Umfang 
übertragen, daß der Verein 
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