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Artikel 6.
Zu dem Aufwande für das sächsische Oberverwaltungsgericht leisten die Fürsten-
tümer Reuß jährliche Beiträge nach folgenden Bestimmungen:
a) Von dem Betrage der Ausgaben, die das Oberverwaltungsgericht nach der
Rechnung über Kapitel 36 a des sächsischen Staatshaushalts-Etats in jedem
nach dem Anschlusse der Fürstentümer abgelaufenen Rechnungsjahre er-
fordert hat, werden die Beträge der darin inbegriffenen einmaligen Ausgaben
sowie der bei demselben Kapitel verschriebenen Einnahmen abgesetzt. Der
verbleibende Ausgabebetrag wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerungs-
ziffern der jeweilig letzten Volkszählung, deren Ergebnisse zur Zeit des Rech-
nungsabschlusses feststehen, auf das Königreich Sachsen und die Fürstentümer
Reuß verteilt. Von dem hiernach auf jedes der Fürstentümer Reuß ent-
fallenden Anteile werden zwanzig vom Hundert abgerechnet.
b) Die bei Kapitel 107 und 108 des sächsischen Staatshaushalts-Etats in jedem
Rechnungsjahre nach dem Anschlusse der beiden Fürstentümer Reuß veraus-
gabten Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen für Beamte des Ober-
verwaltungsgerichts und deren Hinterlassene werden gleichfalls nach dem
Verhältnisse der Bevölkerungsziffern und unter Abrechnung von je zwanzig
vom Hundert von dem danach auf jedes der Fürstentümer Reuß entfallenden
Betrage verteilt. Von der zu verteilenden Summe werden jedoch vorweg
alle Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen abgezogen, die auf Beamte,
die schon vor dem Anschlusse der Fürstentümer aus dem aktiven Dienste aus-
geschieden sind, oder auf Hinterlassene solcher Beamten entfallen.
Die Beiträge der Fürstentümer Reuß werden nach dem Schlusse jedes Rech-
nungsjahres vom sächsischen Gesamtministerium auf Grund der Staatshaushalts-
rechnungen festgestellt und den Fürstlich Reußischen Regierungen mit den zur Nach-
prüfung der Berechnung erforderlichen Übersichten mitgeteilt.
Artikel 7.
Auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in reußischen Verwaltungs-
streitsachen einschließlich der Kosten finden die jeweiligen sächsischen Gesetze ent-
sprechende Anwendung.
Sopweit durch die reußische Gesetzgebung die Anfechtungsklage zugelassen wird
gegen Entscheidungen der reußischen Verwaltungsbehörden über Ansprüche der Armen-
verbände gegen einander, sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen Unterstützung
Hilfsbedürftiger, kann die reußische Gesetzgebung bestimmen, daß die Beschränkungen