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1. zur Begutachtung und Abnahme-Untersuchung neuer oder veränderter
Dampfkesselanlagen gemäß §§ 7 und 8 sowie 31 bis 34 der Verordnung, die
polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 10. Dezember
1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653), insoweit sie Mitgliedern des Überwachungs-
Vereins gehören,
2. zur Bauprüfung und Wasserdruckprobe von neuen, veränderten oder aus-
gebesserten Dampfkesseln gemäß §§813 bis 19 der Verordnung vom 10. De-
zember 1909,
3. zu den wiederkehrenden außeren Untersuchungen, inneren Unter-
suchungen und Wasserdruckproben von Dampfkesseln gemäß §§ 39, 12
und 47 flg. der Verordnung vom 10. Dezember 1909
ermächtigt und verpflichtet ist.
Die Lokomotiv= und Schiffskessel werden hiervon nicht berührt.
Für die im Reichs= oder Staatsbesitze befindlichen, einem Uberwachungs-Vereine
nicht unterstellten feststehenden und beweglichen Dampfkessel bleiben, insofern nicht
Ausnahmen zwischen den zuständigen Ministerien vereinbart sind, die Gewerbe-
inspektionen zuständig.
§ 2. Der Uberwachungs-Verein hat geeignet gelegene Geschäftsstellen zu er-
richten, deren Orte noch vor ihrer Eröffnung dem Ministerium des Innern anzu-
zeigen sind.
Der geschäftsleitende Direktor des Uberwachungs-Vereins und dessen Stell-
vertreter bedürfen vor Beginn ihrer dienstlichen Tätigkeit der Bestätigung durch das
Ministerium des Innern.
Die jeweiligen Leiter der Geschäftsstellen und deren Stellvertreter sind dem
Ministerium des Innern anzuzeigen.
Der Uberwachungs-Verein hat für jeden der von ihm angestellten Ingenieure,
ehe er ihn mit amtlichen Handlungen der in § 1 bezeichneten Art betrauen darf, die
Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. Die erteilte Genehmigung
kann widerrufen werden.
Der Direktor und gegebenenfalls dessen Stellvertreter haben dafür zu sorgen,
daß jeder zugelassene Ingenieur zunächst nur seinen Fähigkeiten und Erfahrungen
entsprechend mit amtlichen Handlungen betraut wird.
8 3. Die Prüfung und Begutachtung neuer oder veränderter Dampf-
kesselanlagen durch Ingenieure des Überwachungs-Vereins hat sich auf die in 97
Absatz 3 erster Satz der Verordnung vom 10. Dezember 1909 bezeichneten Bestimmungen