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Die Feststellung, daß den von der Gewerbeinspektion vorgeschlagenen Bedingungen
genügt worden ist, liegt ausschließlich dieser ob. Sie erfolgt gelegentlich des nächsten
Besuches der gewerblichen Anlage.
Die in § 32 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 erwähnten dritten
Stücke der vorgeschriebenen Bescheinigungen hat der Überwachungs-Verein aufzu-
bewahren.
Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins sind ermächtigt, die im § 32 Absatz 2
der Verordnung erwähnten Zwischenbescheinigungen auszustellen.
§ 6. Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins sind bei der Entschließung
darüber, ob die äußere Untersuchung eines feststehenden oder beweglichen Dampf-
kessels zu wiederholen und zu welchem Zeitpunkte die innere Untersuchung mit
anschließender Wasserdruckprobe eines feststehenden Dampfkessels zu fordern sei,
an die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 10. Dezember
1909 gebunden.
Im übrigen haben die Ingenieure des Überwachungs-Vereins gemäß der Vor-
schriften der §§ 47 bis 50 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 zu verfahren,
sowie auch die Heizer gemäß § 51 zu überwachen.
8 7. Den Ingenieuren des Überwachungs-Vereins stehen die im § 52 der Ver-
ordnung vom 10. Dezember 1909 festgesetzten Befugnisse zu.
8 8. Hinsichtlich der vom UÜberwachungs-Vereine den Nichtvereinsmitgliedern
für Amtshandlungen zu berechnenden Gebühren und nach Befinden Tagegelder
und Reisekosten sind die Vorschriften des § 55 der Verordnung vom 10. Dezember
1909 maßgebend. Die den Polizeibehörden mit den Niederschriften monatlich mitzu-
teilenden und von diesen einzuhebenden Gebühren werden dem liberwachungs-Vereine
mit Schluß des Vierteljahres überwiesen.
Hinsichtlich der im Reichs= oder Staatsbesitz befindlichen und dem Uberwachungs-
Verein unterstellten Dampfkessel bewendet es bei den bestehenden Vereinbarungen.
§ 9. Die Bedingungen, unter denen die in § 1 gedachte Aufsicht dem Uber-
wachungs-Verein übertragen wird und die bei dieser Aufsicht zu beobachtenden
weiteren Vorschriften sind in einer Dienstordnung niederzulegen, die der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern bedarf.
§ 10. Hinsichtlich der in den Grenzen gegenwärtiger Verordnung sich bewegen-
den Dienstgeschäfte untersteht der Überwachungs-Verein der Aufsicht des Ministe-
riums des Innern.