Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die Feststellung, daß den von der Gewerbeinspektion vorgeschlagenen Bedingungen 
genügt worden ist, liegt ausschließlich dieser ob. Sie erfolgt gelegentlich des nächsten 
Besuches der gewerblichen Anlage. 
Die in § 32 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 erwähnten dritten 
Stücke der vorgeschriebenen Bescheinigungen hat der Überwachungs-Verein aufzu- 
bewahren. 
Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins sind ermächtigt, die im § 32 Absatz 2 
der Verordnung erwähnten Zwischenbescheinigungen auszustellen. 
§ 6. Die Ingenieure des Überwachungs-Vereins sind bei der Entschließung 
darüber, ob die äußere Untersuchung eines feststehenden oder beweglichen Dampf- 
kessels zu wiederholen und zu welchem Zeitpunkte die innere Untersuchung mit 
anschließender Wasserdruckprobe eines feststehenden Dampfkessels zu fordern sei, 
an die Voraussetzungen des § 39 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 10. Dezember 
1909 gebunden. 
Im übrigen haben die Ingenieure des Überwachungs-Vereins gemäß der Vor- 
schriften der §§ 47 bis 50 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 zu verfahren, 
sowie auch die Heizer gemäß § 51 zu überwachen. 
8 7. Den Ingenieuren des Überwachungs-Vereins stehen die im § 52 der Ver- 
ordnung vom 10. Dezember 1909 festgesetzten Befugnisse zu. 
8 8. Hinsichtlich der vom UÜberwachungs-Vereine den Nichtvereinsmitgliedern 
für Amtshandlungen zu berechnenden Gebühren und nach Befinden Tagegelder 
und Reisekosten sind die Vorschriften des § 55 der Verordnung vom 10. Dezember 
1909 maßgebend. Die den Polizeibehörden mit den Niederschriften monatlich mitzu- 
teilenden und von diesen einzuhebenden Gebühren werden dem liberwachungs-Vereine 
mit Schluß des Vierteljahres überwiesen. 
Hinsichtlich der im Reichs= oder Staatsbesitz befindlichen und dem Uberwachungs- 
Verein unterstellten Dampfkessel bewendet es bei den bestehenden Vereinbarungen. 
§ 9. Die Bedingungen, unter denen die in § 1 gedachte Aufsicht dem Uber- 
wachungs-Verein übertragen wird und die bei dieser Aufsicht zu beobachtenden 
weiteren Vorschriften sind in einer Dienstordnung niederzulegen, die der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern bedarf. 
§ 10. Hinsichtlich der in den Grenzen gegenwärtiger Verordnung sich bewegen- 
den Dienstgeschäfte untersteht der Überwachungs-Verein der Aufsicht des Ministe- 
riums des Innern.
	        
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