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Werden von einem Beamten der Gewerbeinspektion bei der Besichtigung einer
dem Überwachungs-Verein unterstellten Dampfkesselanlage erhebliche Mängel in der
Beschaffenheit und Bedienung der Anlage oder ernste Verstöße gegen die Bestim-
mungen der Verordnung vom 10. Dezember 1909 wahrgenommen, so ist er befugt,
zur Feststellung dieser Tatsachen eine äußere Untersuchung gemäß §§ 39 Absatz 1,
42 Absatz 1 und 47 flg. der Verordnung vorzunehmen. In solchen Fällen sind die
geordneten Gebühren für die Staatskasse zu erheben. In allen anderen Fällen haben
die genannten Beamten sich jedoch solcher Amtshandlungen zu enthalten. Etwa im
Hinblick auf §7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1909 zu treffenden
Maßnahmen ist, soweit nötig, auf dem in § 120 d der Gewerbeordnung festgesetzten
Wege Nachdruck zu verleihen.
§ 11. Ausnahmsweise können auch einzelne Dampfkesselbesitzer, die für
eine regelmäßige ÜUberwachung ihrer Dampfkessel in zweckentsprechender Weise Sorge
tragen, auf ihren Antrag zur Aufsicht nach § 1 Ziffer 3 ermächtigt werden. Anträge
auf solche Ermächtigung sind unter eingehender Begründung bei dem Ministerium
des Innern anzubringen.
Die erteilten Ermächtigungen sind widerruflich.
Dresden, den 17. Dezember 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
Nr. 109. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über Tanzvergnügungen
vom 8. Dezember 1910;
vom 12. Dezember 1912.
Die Verordnung über Tanzvergnügungen vom 8. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl.
1911 S. 2) wird dahin abgeändert, daß
I. die beiden ersten Absätze des § 13 folgende Fassung erhalten:
§ 13. In der Zeit von Aschermittwoch bis mit 6. Januar sind
Masken= und Kostümbälle verboten.