Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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(2) In der Satzung können weitere Bestimmungen über die Aufgaben der Ver- 
trauensmänner getroffen werden. 
§ 10. Das Organ, bei dem der Entschädigungsanspruch anzumelden ist (R.-V.-O. 
968 1546, 1548, 1584, 1585), und das die Entschädigung feststellt und darüber den 
Bescheid oder Endbescheid erteilt (R.-V.-O. 838 1568, 1569, 1583, 1606), ist der Ge- 
nossenschaftsvorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 
§ 11. Der Genossenschaftsvorstand hat ein Verzeichnis der in § 962 der Reichs- 
versicherungsordnung bezeichneten Unternehmer zu führen, das die wesentlichen 
Grundlagen für das Abschätzen und Veranlagen enthält. 
§ 12. (1) Wird der Maßstab für die Aufbringung der Mittel geändert, so hat 
die Genossenschaft den Gemeindebehörden Verzeichnisse mitzuteilen, in denen 
die ihr zugehörigen Betriebe in der Gemeinde, 
die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis des Abschätzens und Ver- 
anlagens 
angegeben sind. 
(2) Die Gemeindebehörde hat diese Verzeichnisse zwei Wochen lang zur Einsicht 
der Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist öffentlich bekanntzumachen. 
(s) Binnen einem Monat nach Ablauf der Frist können die Betriebsunternehmer 
bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch dagegen erheben, 
daß ihr Betrieb in das Verzeichnis aufgenommen oder nicht aufsgenommen ist, 
daß oder wie die Abschätzung erfolgt oder der Betrieb veranlagt ist. 
(4) Der Genossenschaftsvorstand bescheidet den Betriebsunternehmer auf seinen 
Widerspruch schriftlich. Dem Unternehmer steht dagegen binnen einem Monat Be- 
schwerde nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu. Uber die Be- 
schwerde entscheidet das Landesversicherungsamt. 
§ 13. (1) Jeden neu eröffneten Betrieb hat die Gemeindebehörde durch Ver- 
mittelung des Versicherungsamtes dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Dieser 
hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. Wird die Zugehörigkeit anerkannt, 
so ist der Unternehmer unter Mitteilung der Grundlagen für das Abschätzen und Ver- 
anlagen schriftlich zu bescheiden. Dem Unternehmer stehen hiergegen die in § 12 
Absatz 3 und 4 angegebenen Rechtsmittel zu. Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft 
verneint, so teilt der Genossenschaftsvorstand das dem Versicherungsamte mit. Dieses 
hat den Unternehmer zu bescheiden und kann die Entscheidung des Landesversicherungs- 
amtes anrufen. Auf Antrag der Genossenschaft oder des Unternehmers muß das 
geschehen. 
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