Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

des § 76 Absatz 1 des sächsischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486) nicht gelten. 
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für das Verfahren vor dem Oberverwal- 
tungsgericht in reußischen Verwaltungsstreitsachen fließen in die sächsische Staatskasse. 
Der Fiskus der Fürstentümer Reuß ist von diesen Gebühren befreit. 
Artikel 8. 
Der Anschluß der Fürstentümer Reuß erfolgt sobald die Verwaltungsrechtspflege 
für diese Staaten gesetzlich geregelt worden ist und der Staatsvertrag allenthalben 
die erforderliche ständische Genehmigung erhalten hat. 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag ist in den ersten zwanzig Jahren nach dem Anschlusse 
der Fürstentümer Reuß unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit ist jeder Teil zur Kün- 
digung berechtigt. Erfolgt die Kündigung, so tritt der Vertrag mit dem Ablaufe 
des fünften Jahres, vom Beginne des Jahres gerechnet, in dem gekündigt worden 
ist, außer Wirksamkeit und zwar, falls die Kündigung von oder gegenüber einem der 
reußischen Fürstentümer erfolgt, unbeschadet der Weitergeltung des Vertrags unter 
den anderen Vertragsteilen. 
Derjenige Rat des Oberverwaltungsgerichts, der zur Zeit des Vertragsablaufs 
auf Grund von Artikel 3 dem Gerichtshof angehört, bleibt Mitglied des Oberverwal- 
tungsgerichts. Haben die Fürstentümer Reuß oder eines von ihnen den Vertrag 
gekündigt, so entrichten sie oder dasjenige reußische Fürstentum, das gekündigt hat, 
zur Abfindung des Königlich Sächsischen Staatsfiskus wegen des ferneren Aufwandes 
an Wartegeldern, Pensionen und Unterstützungen für die Beamten des Oberverwal- 
tungsgerichts und ihre Hinterlassenen den in Artikel 6 unter b bezeichneten Betrag 
in der Höhe, auf die er für das letzte Jahr der Vertragsdauer festgesetzt worden ist, 
noch auf fünf Jahre weiter. 
» Artikel 10. 
Dieser Vertrag soll dreifach ausgefertigt und von den vertragschließenden Re- 
gierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden soll in Dresden erfolgen. 
So geschehen Dresden, den 22. Januar 1911. 
(Ll. S.) Graf Vitzthum, Staatsminister. 
(L. S.) von Meding, Regierungs-Präsident. 
(L. S.) Paul Ruckdeschel, Fürstl. Reuß. Staatsrat.
	        
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