Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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vorstand einen anderen aus den Ersatzmännern benachbarter Wahlbezirke; bei den 
Gärtnereivertretern tritt diesfalls der Ersatzmann des anderen Wahlbezirkes ein. 
§ 3. Ist der Vertreter eines Wahlbezirkes und sein Ersatzmann ausgeschieden, 
so ist für den Rest der Wahlzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
§ 4. Für die Wahlen zur Genossenschaftsversammlung gilt die als Anlage W — 
beigefügte Wahlordnung. 
8 5. Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte Zuss. 
der Betriebsunternehmer und, wenn es die Satzung zuläßt, aus der Mitte der von 
den Betriebsunternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gewählt. 
Die nach § 16 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung regelmäßig aller vier Jahre 
wiederkehrenden Neuwahlen sind auf Anordnung des Landesversicherungsamtes; Er- 
gänzungswahlen, die sich innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit notwendig machen, 
sind ohne eine solche Anweisung vorzunehmen. Ergänzungswahlen gelten nur bis 
zum Ablaufe der regelmäßigen Wahlzeit. 
In mittleren und kleinen Städten und auf dem platten Lande ist das Ergebnis 
der Wahlen der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) anzuzeigen. Diese stellt 
ein Verzeichnis der sämtlichen Vertrauensmänner und Stellvertreter ihres Ver- 
waltungsbezirkes mit Angabe der Bezirke der Vertrauensmänner auf und teilt das 
Verzeichnis dem Genossenschaftsvorstande mit. 
In den Städten mit der Revidierten Städteordnung teilt der Stadtrat (Ver- 
sicherungsamt) das Wahlergebnis unmittelbar dem Genossenschaftsvorstande mit. 
Da es nachgelassen ist, daß mehrere Landgemeinden und mehrere selbständige 
Gutsbezirke einen gemeinsamen Vertrauensmann, sowie einen gemeinsamen Stell- 
vertreter wählen, so hat die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) in dieser 
Richtung zu vermitteln, wenn es ihr angezeigt erscheint nach Gehör des Bezirks- 
ausschusses. Auch soll die Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) den Gemeinden 
und den Bezirken selbständiger Gutsbezirke auf deren Ansuchen, wenn es ihr ange- 
zeigt erscheint nach Gehör des Bezirksausschusses, geeignete Vertrauensmänner und 
Stellvertreter vorschlagen. 
8 6. Die Gemeindebehörden haben den Genossenschaftsorganen einschließlich der Zu 8§ 11 
Vertrauensmänner und der bevollmächtigten Beamten der Genossenschaft nach näherer Und 12. 
Anordnung des Ministeriums des Innern die Unterlagen zu beschaffen, die zur Auf- 
stellung der Verzeichnisse notwendig sind. 
Die Gemeinden erhalten dafür von der Berufsgenossenschaft als Vergütung für 
jeden im Verzeichnis eingetragenen Betriebsunternehmer auf das erste Jahr 20 Pfennig 
und für jedes folgende Jahr 10 Pfennig.
	        
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