Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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27. Die Mitwirkung aller Behörden bei den Wahlen ist kostenfrei. Auch die 
Wahlvorsteher und die Wahlgehilfen verwalten ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Ent— 
schädigung, doch werden ihnen unvermeidliche bare Auslagen durch die Amtshaupt— 
mannschaft (Versicherungsamt) vergütet. Die Wahlvorsteher haben solche bei der 
Übersendung der Niederschrift über die Wahlverhandlung (Ziff. 17) mitanzuzeigen 
und zu bescheinigen. Die Auslagen sind der Amtshauptmannschaft (Versicherungsamt) 
von der Berufsgenossenschaft zu erstatten. 
Außerdem erstattet die Berufsgenossenschaft den Amtshauptmannschaften (Ver- 
sicherungsämtern) nur noch deren bare Verläge mit Ausnahme etwa entstandener 
Reisekosten und der Aufwendungen für Porto. 
B. Wahl der beiden Vertreter der Gärtnerei= und Friedhofsbetriebe 
und ihrer Ersatzmänner. 
I. Wahlbezirke und Wahlleiter. " 
1. Die Bezirke der Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen bilden den 
ersten, die der Kreishauptmannschaften Leipzig, Chemnitz und Zwickau den zweiten 
Wahlbezirk. 
2. Die Wahl erfolgt für beide Bezirke gleichzeitig und unter der Leitung 
desselben Wahlvorstandes. 
3. Der Wahlvorstand ist ein Ausschuß, der aus dem Vorsitzenden und zwei Mit- 
gliedern besteht. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes oder sein 
Stellvertreter. Als Mitglied gehört dem Ausschusse ein Gärtner an, der Mitglied des 
Genossenschaftsvorstandes ist. Sind mehrere Gärtner im Genossenschaftsvorstande, 
so wählt dieser einen von ihnen. Das zweite Mitglied des Ausschusses wird vom 
Genossenschaftsvorstande aus seiner Mitte gewählt. 
Dem Vorsitzenden kann vom Wahlvorstande die Erledigung aller Geschäfte über- 
tragen werden, mit Ausnahme der Feststellung des Wahlergebnisses (s. unten Ziff. 6). 
II. Wahl. 
4. Die Wahl wird schriftlich vorgenommen. Der Ausschuß übersendet jedem 
stimmberechtigten Genossenschaftsmitgliede einen mit dem Stempel der Berufs- 
genossenschaft versehenen Stimmzettel mit der Aufforderung, den Zettel auszufüllen 
und ihn innerhalb einer nicht unter 8 und nicht über 14 Tage festzusetzenden Frist an 
die Kanzlei der Berufsgenossenschaft zu Händen des Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
portofrei einzusenden.
	        
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