Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Während dieser Frist ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten in der Kanzlei 
der Berufsgenossenschaft in den Geschäftsstunden auszulegen. Es genügt die Aus— 
legung der Unternehmerverzeichnisse. 
5. Ein Einspruch hinsichtlich der Stimmberechtigung ist nur mit einer Anfechtung 
der Wahl im ganzen statthaft. 
Stimmzettel, die nicht den Stempel der Berufsgenossenschaft tragen, sind ungültig. 
6. Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl binnen zwei Wochen nach 
Ablauf der Einsendungsfrist (Ziff. 4) fest. Über die Wahlhandlung wird eine Nieder- 
schrift aufgenommen. Sie ist von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern des 
Wahlvorstandes, und, wenn ein Schriftführer zugezogen wird, auch von diesem zu 
vollziehen. 
7. Der Wahlvorstand hat die Gewählten alsbald von ihrer Wahl mit der Auf- 
forderung in Kenntnis zu setzen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht 
binnen einer Woche eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Spätestens nach Ablauf dieser Woche ist das Ergebnis der Wahl dem Vorstande 
der Berufsgenossenschaft mitzuteilen und von ihm alsbald in den für seine Bekannt- 
machungen durch die Satzung bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 
8. Die Wahl kann innerhalb eines Monates nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses schriftlich beim Wahlvorstande, dem Genossenschaftsvorstand oder dem 
Landesversicherungsamt angefochten werden. 
Über die Gültigkeit der Wahl entscheidet das Landesversicherungsamt (R.-V.-O. 
§ 33). Ihm sind Anfechtungserklärungen, wenn sie an anderer Stelle eingehen, sofort 
zu übersenden. 
9. Die Wahlverhandlungen und sonstigen Wahlunterlagen hat der Vorstand der 
Berufsgenossenschaft bis zum Ablaufe der Wahlzeit aufzubewahren. 
10. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften in 
Abschnitt A unter Ziffer 6, 13 Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 16, 
Ziffer 19, 22, 24 und 27 Absatz 1 entsprechend und im übrigen die Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung.
	        
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