Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Schlußprotokoll. 
Im Anschluß an den unter dem 22. Januar 1911 zu Dresden abgeschlossenen 
Staatsvertrag zwischen Sachsen, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie über 
den Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie an das 
Sächsische Oberverwaltungsgericht wird seitens der unterzeichneten Bevollmächtigten 
das Einverständnis darüber festgestellt, daß im Einklang mit den übereinstimmenden 
Beschlüssen der Landtage der beteiligten Staaten die in Artikel 9 Absatz 1 bestimmte 
Vertragsdauer von zwanzig auf fünfzehn Jahre herabgesetzt wird. 
So geschehen zu 
Dresden, den 28. Dezember 1911. 
Graf Vitzthum. 
Greiz, den 2. Januar 1912. 
von Meding. 
Gera, den 3. Januar 1912. 
Ruckdeschel. 
  
Nr. 18. Verordnung 
zur Ausführung des Hausarbeitsgesetzes; 
vom 11. März 1912. 
Auf Grund des § 26 des Hausarbeitsgesetzes vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. 
S. 976) wird hiermit folgendes bestimmt: 
Im Sinne dieses Gesetzes sind 
höhere Verwaltungsbehörde die Kreishauptmannschaft, 
Polizeibehörde die Amtshauptmannschaft und in Städten, in denen die 
Revidierte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrat, 
Ortspolizeibehörde der Stadtrat, die Bürgermeister der mittleren und 
kleinen Städte, die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher. 
Dresden, am 11. März 1912. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche.
	        
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