Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Erforderlichenfalls ist zu bestimmen, daß die Versicherungsämter den Abdruck 
der Bekanntmachungen, soweit sie ihren Bezirk betreffen, auch noch in ihren Amts— 
blättern zu veranlassen haben. Bei der Bekanntmachung der Ortslöhne (§ 11) und 
des Jahresarbeitsverdienstes, den landwirtschaftliche Arbeiter durch landwirtschaftliche 
und andere Erwerbstätigkeit durchschnittlich erzielen (§ 35), muß dies geschehen. 
Die Bekanntmachungen der Versicherungsämter erfolgen in den Amts- 
blättern der unteren Verwaltungsbehörde, bei der das Versicherungsamt errichtet ist. 
Zu §& 111 der Reichsversicherungsordnung. 
d 4. Höhere Verwaltungsbehörde ist, mit Ausnahme der Fälle der 88 514 
und 515 der Reichsversicherungsordnung, die Kreishauptmannschaft. 
Für die Unfallversicherung im Bereiche des Bergbaues und der ganz oder teil- 
weise unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben ist die Kreishauptmannschaft 
Dresden höhere Verwaltungsbehörde. Sie entscheidet kollegial unter Mitwirkung 
des ihr für Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen berg- 
männischen Sachvperständigen. 
Die Entscheidung über die Zulassung eines Versicherungsvereines auf Gegen- 
§§514 und 515 der Reichsversicherungsordnung Aufgabe der höheren Verwaltungs- 
behörde ist, wird dem Oberversicherungsamt übertragen. Wird die Zulassung oder 
Bescheinigung abgelehnt, so entscheidet auf Rekurs das Landesversicherungsamt. 
§ 5. Untere Verwaltungsbehörde ist, unbeschadet der in §§ 37 und 38 
der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 über die Ver- 
sicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 329) 
zu § 36 der Reichsversicherungsordnung getroffenen Bestimmungen, in den Städten 
mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmann- 
schaft und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda. 
§ 6. Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde sind in den Städten mit 
der Revidierten Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshauptmannschaften 
und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda, mit folgenden Ausnahmen: 
a) Die Unfallanzeigen (R.-V.-O. § 1553) sind in den mittleren und kleinen 
Städten an den Bürgermeister und in den größeren Landgemeinden, für die kraft 
Ortsgesetzes § 80 h Ziffer 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1912 über die Anderung und 
Ergänzung von Bestimmungen der Revidierten Landgemeindeordnung (G.= u. V.-BVl. 
S. 387) gilt, an den Gemeindevorstand zu richten. Von den Bürgermeistern und 
Gemeindevorständen sind dann auch die Unfallerörterungen nach §§ 1559 flg. der 
Reichsversicherungsordnung vorzunehmen. 
1912. 80
	        
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