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Erforderlichenfalls ist zu bestimmen, daß die Versicherungsämter den Abdruck
der Bekanntmachungen, soweit sie ihren Bezirk betreffen, auch noch in ihren Amts—
blättern zu veranlassen haben. Bei der Bekanntmachung der Ortslöhne (§ 11) und
des Jahresarbeitsverdienstes, den landwirtschaftliche Arbeiter durch landwirtschaftliche
und andere Erwerbstätigkeit durchschnittlich erzielen (§ 35), muß dies geschehen.
Die Bekanntmachungen der Versicherungsämter erfolgen in den Amts-
blättern der unteren Verwaltungsbehörde, bei der das Versicherungsamt errichtet ist.
Zu §& 111 der Reichsversicherungsordnung.
d 4. Höhere Verwaltungsbehörde ist, mit Ausnahme der Fälle der 88 514
und 515 der Reichsversicherungsordnung, die Kreishauptmannschaft.
Für die Unfallversicherung im Bereiche des Bergbaues und der ganz oder teil-
weise unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben ist die Kreishauptmannschaft
Dresden höhere Verwaltungsbehörde. Sie entscheidet kollegial unter Mitwirkung
des ihr für Bergsachen als außerordentliches Mitglied ständig zugewiesenen berg-
männischen Sachvperständigen.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Versicherungsvereines auf Gegen-
§§514 und 515 der Reichsversicherungsordnung Aufgabe der höheren Verwaltungs-
behörde ist, wird dem Oberversicherungsamt übertragen. Wird die Zulassung oder
Bescheinigung abgelehnt, so entscheidet auf Rekurs das Landesversicherungsamt.
§ 5. Untere Verwaltungsbehörde ist, unbeschadet der in §§ 37 und 38
der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juni 1912 über die Ver-
sicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 329)
zu § 36 der Reichsversicherungsordnung getroffenen Bestimmungen, in den Städten
mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmann-
schaft und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda.
§ 6. Polizeibehörde und Ortspolizeibehörde sind in den Städten mit
der Revidierten Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshauptmannschaften
und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda, mit folgenden Ausnahmen:
a) Die Unfallanzeigen (R.-V.-O. § 1553) sind in den mittleren und kleinen
Städten an den Bürgermeister und in den größeren Landgemeinden, für die kraft
Ortsgesetzes § 80 h Ziffer 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1912 über die Anderung und
Ergänzung von Bestimmungen der Revidierten Landgemeindeordnung (G.= u. V.-BVl.
S. 387) gilt, an den Gemeindevorstand zu richten. Von den Bürgermeistern und
Gemeindevorständen sind dann auch die Unfallerörterungen nach §§ 1559 flg. der
Reichsversicherungsordnung vorzunehmen.
1912. 80