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Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen ist ferner befugt,
Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiete der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
abzustellen, erforderlichenfalls auch zu diesem Zwecke das Einschreiten der Aufsichts-
behörde zu beantragen.
Zu §1453 der Reichsversicherungsordnung.
8 22. Uber das Verfahren der Einzugsstellen bei Einziehung, Verwendung,
Verwahrung und Verrechnung der Beiträge können vom Landesversicherungsamte
nähere Bestimmungen getroffen werden. Solange das nicht geschieht, ist der Vorstand
der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen dazu befugt.
Hört die versicherungspflichtige Beschäftigung im Bezirke der Einzugsstelle auf,
so sind die rückständigen Beiträge alsbald bei Beendigung der Beschäftigung ein-
zuziehen.
Zu §1455 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung.
§ 23. Die Krankenkassen erhalten für ihre Mühewaltung von der Landesver-
sicherungsanstalt Königreich Sachsen eine Vergütung von 15 Pfennig für jede nach
ordnungsmäßigem Umtausch an die Versicherungsanstalt eingesendete Ouittungskarte
und jede ordnungsmäßig ausgestellte Karte Nummer 1, zu deren Ausgabe sie ver-
pflichtet waren (§ 18).
Zu § 1431 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit Punkt II Nr. 5
Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers hierzu vom 10. No-
vember 1911 (R.-G.-Bl. S. 937).
§ 24. Alle Beitragsmarken und Zusatzmarken sind alsbald nach ihrer Verwendung
gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einrichtung der Quittungs-
karten für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und
Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken vom 10. November 1911
(R.-G.-Bl. S. 937) zu entwerten.
Werden bei mehrwöchiger Beitragsleistung Marken auf einmal verwendet,
so genügt es, wenn alle Marken einheitlich durch Angabe des Schlußtages des ganzen
Zeitabschnittes, für den sie gelten, entwertet werden, und zwar auch dann, wenn
in den Zeitabschnitt Krankheitswochen oder andere Unterbrechungen fallen.
Zu §§ 1616 flg. der Reichsversicherungsordnung.
§ 25. Der Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung kann mit der in § 1616 der Reichsversicherungsordnung an-
gegebenen Wirkung schriftlich oder zu Protokoll auch bei der Gemeindebehörde (§7
Abs. 1) angemeldet werden, die für den Wohnort des Berechtigten, und wenn er
einen solchen im Inlande nicht mehr hat, für seinen letzten inländischen Wohnort