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Nr. 114. Verordnung
vom 30. Dezember 1912,
zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte
vom 20. Dezember 1911.
Zur Ausführung des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(R.-G.-Bl. S. 989) wird, soweit erforderlich, im Einverständnisse mit den übrigen
Ministerien, Folgendes bestimmt:
8SI.
Behörden.
(Zu s§ 321, 370 Absatz 2.)
1. Oberste Verwaltungsbehörde ist das Ministerium des Innern.
2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschaft.
3. Untere Verwaltungsbehörde ist in den Städten mit der Revidierten
Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft und die amtshauptmann-
schaftliche Delegation Sayda.
4. Ortspolizeibehörde ist in den Städten mit der Revidierten Städteordnung
der Stadtrat, in Städten, in denen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
gilt, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand und in den
selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
5. Als Gemeindeverbände gelten die auf Grund des Gesetzes, die Bildung
von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (G.= u.
V.-Bl. S. 284 flg.) gebildeten Bezirksverbände, ferner die auf Grund des Gesetzes
über Gemeindeverbände vom 18. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 146 flg.), des § 7 der
Revidierten Städteordnung und der §§ 89 und 91 der Revidierten Landgemeinde-
ordnung errichteten Gemeindeverbände, sowie die auf Grund des Gesetzes über die
Fürsorgeerziehung vom 1. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 63 flg.) gebildeten Für-
sorgeverbände.
Kommunalverband im Sinne von § 370 Absatz 2 des Gesetzes ist jede einzelne
Gemeinde.
82.
Festsetzung der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge.
(Zu 8 2 Absatz 2.)
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet. Die Ortspreise
setzt die untere, Verwaltungsbehörde fest.
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