Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Zahl der Vertrauensmänner und deren Wahlbezirke. 
(Zu §§ 145, 150). 
1. Die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Vertrauensmänner wird für die Be- 
zirke der Städte Dresden und Leipzig auf je 14 und der Stadt Chemnitz auf 10 und 
dementsprechend die Zahl der Ersatzmänner auf je 28 beziehentlich 20 erhöht. 
2. Die Bezirke der Amtshauptmannschaft Löbau und der Stadt Bernstadt, 
sowie die Bezirke der amtshauptmannschaftlichen Delegation Sayda und der Stadt 
Sayda werden je zu einem Wahlbezirke zusammengefaßt. Die Amtshauptmannschaft 
Löbau und die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda haben die in § 149 
Absatz 3, § 152 Absatz 2, § 153 und § 154 Absatz 1 des Gesetzes der unteren Verwal- 
tungsbehörde zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen. 
86. 
Erstattung des Beitragsteiles Versicherungspflichtiger. 
(Zu § 180.) 
1. Besteht das Entgelt nur in Sachbezügen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, 
von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteile des Versicherten entspricht. 
Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten 
Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, 
besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber seinen Anteil bar erstattet. 
2. Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, 
seinen Beitragsteil dem Arbeitgeber bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, 
daß er den vollen Beitrag entrichtet hat. 
87. 
Karten-Ausgabestellen. 
(Zu & 194.) 
Die Ausgabe und Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Ver- 
sicherungskarten (§ 188) und der Ersatz der Versicherungskarten (8§ 190, 195 
Abs. 1, 197) erfolgt durch die Ortspolizeibehörde gemäß der besonderen Dienst- 
anweisung in Anlage III. 
Die hierfür der Ortspolizeibehörde zustehende Vergütung (Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 29. Juni 1912 — R.-G.-Bl. S. 406 —) ist bei der Reichs- 
versicherungsanstalt jährlich bis zum 1. November, erstmalig bis zum 1. November 
1913, einzufordern. 
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