— 668 —
88.
Augenscheinseinnahme in Betrieben unter bergpolizeilicher Aufsicht.
(Zu &242.)
Für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, gilt § 242 Absatz 1 des
Gesetzes mit folgenden Anderungen:
1. das Ersuchen um Einnahme des Augenscheins ist an das Bergamt zu richten;
auf dieses geht die der Ortspolizeibehörde erteilte Befugnis über;
2. hält das Bergamt einen Unternehmer an, die Einnahme des Augenscheines
zu dulden, so bestimmt es zugleich, in welcher Weise sie stattfinden soll; das Bergamt
kann sich hierbei der Mitwirkung der Berginspektionen bedienen.
89
8 .
Ubertragung von Versicherungsansprüchen.
(Zu §§ 371 Absatz 2, 379, 389 Absatz 1.)
Die Genehmigung der nur in Ausnahmefällen zugelassenen Übertragung von
Ansprüchen auf Andere wird von der unteren Verwaltungsbehörde erteilt, wenn
die Ansprüche dem Berechtigten gegen Zuschußkassen, Ersatzkassen, andere öffentlich-
rechtliche Pensionseinrichtungen als Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen und
gegen solche zur Invaliden-, Alters= und Hinterbliebenenfürsorge bestimmte Kassen
zustehen, für die nach Ortsstatut eine Beitrittspflicht besteht.
10.
Die in Nr. 180 und 232 des Dresdner Journals und der Leipziger Zeitung unter
dem 26. Juli und 24. September 1912 veröffentlichten „Vorläufigen Bestimmungen
zur Ausführung des Reichsversicherungsgesetzes für Angestellte“ erledigen sich durch
diese Ausführungsverordnung und werden aufgehoben.
11.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dresden, den 30. Dezember 1912.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Emmrich.